Ausstieg aus Hausfinanzierung – BGH stärkt Bankkunden

Im Rechtsstreit um hohe Kosten für Bankkunden bei vorzeitigem Ausstieg aus einem Immobilienkredit hat die Commerzbank AG eine weitere Niederlage kassiert. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Bankinstituts gegen ein Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichtes aus dem Juli vergangenen Jahres zurück (BGH – XI ZR 320/20).

OLG Frankfurt: Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund geleistet

Das Frankfurter OLG war letztes Jahr zu der Auffassung gelangt, dass die Ausführungen der Commerzbank AG zur Berechnung der Entschädigung in dem strittigen Darlehensvertrag „nicht den gesetzlichen Anforderungen“ genügen. Die Angaben müssten „klar, prägnant, verständlich und genau“ sein. Das Fazit des OLG als zweite Instanz in diesem Verfahren: „Die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte ohne Rechtsgrund. Eine Zahlungsverpflichtung bestand nicht.“

In dem konkreten Fall sollte der Kreditnehmer für die Ablösung von zwei Darlehen mehr als € 21.500,00 an die Commerzbank zahlen. Mit einer solchen Entschädigung sichern sich viele Bankinstitute sozusagen einen Ausgleich dafür, dass ihnen im Fall einer vorzeitigen Kündigung eines Kreditvertrages Zinseinnahmen entgehen.

 

BGH: Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund geleistet

Der BGH schloss sich damit faktisch der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main an und hielt eine weitere Klärung der Sache für unnötig. Die Position von Darlehensnehmern wurde hierdurch enorm gestärkt. Die Commerzbank wollte sich zu dem Thema auf Presseanfragen nicht äußern. Nach der OLG-Entscheidung im vergangenen Sommer hatte das Institut mitgeteilt, „vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an die Darstellung der Berechnungsmethode für Vorfälligkeitsentschädigungen, wonach lediglich die Benennung der wesentlichen Parameter in groben Zügen erforderlich ist, kann die Ansicht des OLG Frankfurt unseres Erachtens nicht überzeugen“.

 

Große Bedeutung auch für Kunden anderer Banken:

Das nun vom BGH bestätigte Urteil des OLG Frankfurts hat auch für die Kunden anderer Banken eine enorme Bedeutung. Zwar haben einige Institute ihre Formulare für Bankkredite überarbeitet, doch diese sind zum größten Teil auch weiterhin angreifbar. Es gibt daher für viele Privatleute die Möglichkeit, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. Dies gilt für Verträge ab dem 22.03.2016. Damals hatte der Gesetzgeber festgeschrieben, dass Banken ihre Kunden gerade auch bei Baufinanzierungen deutlich über die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung belehren müssen.

 

Konkrete Vertragsgestaltung:

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist teils so komplex, dass sogar die großen Bankinstitute daran scheiterten, ihren Informationspflichten zu den Entschädigungsforderungen nachzukommen. Zwar hielt das Frankfurter OLG fest, eine Bank habe das Recht, „eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden“ zu verlangen. Dieser Anspruch sei jedoch „ausgeschlossen, wenn im Vertrag unter anderem die Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend ist“.

 

Sollten auch Sie einen Hausfinanzierungsvertrag mit Ihrer Bank nach dem 22.03.2016 abgeschlossen haben, so empfiehlt es sich, den Vertrag dahingehend überprüfen zu lassen, ob die Belehrung über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch den Anforderungen des OLG Frankfurt bzw. des BGH gerecht wird.

Unsere im Wirtschaftsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen rund um das Thema Hausfinanzierung und Vorfälligkeitsentschädigung gerne zur Verfügung.