Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet zum 30.09.2020 – Stellen Sie frühzeitig die Weichen zwischen Insolvenz – Eigenverwaltung oder Sanierung und Restrukturierung

Insolvenzantragspflicht nach § 15 a InsO

 

Die COVID-19 Pandemie entfaltet negative wirtschaftliche Auswirkungen auf viele Unternehmen, die Insolvenzen nach sich ziehen können. Im Insolvenzfall können nicht nur Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen (§ 14 der Insolvenzordnung (InsO)), sondern sind die Geschäftsleiter von haftungsbeschränkten Unternehmensträgern zur Stellung eines Insolvenzantrag verpflichtet. Nach §°15 a Absatz 1 Satz 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen, wenn eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet wird. Diese Pflicht ist straf- und haftungsbewehrt.

 

 

Suspendierung der Insolvenzantragspflicht endet zum 30.09.2020

 

Aus diesem Grund hat der Bundestag im März 2020 im Rahmen eines milliardenschweren Hilfspaketes beschlossen, dass die Insolvenzantragspflicht bis September 2020 ausgesetzt wird. Ziel der darin enthaltenen insolvenzrechtlichen Regelungen ist es, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Es soll vermieden werden, dass ein Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen muss, weil ein Antrag auf öffentliche Hilfen im Rahmen der Corona-Pandemie noch nicht bearbeitet wurde oder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen noch nicht zum Erfolg geführt haben. Entscheidend ist die Suspendierung der Insolvenzantragspflicht bis vorläufig zum 30. September 2020. Darüber hinaus enthält das Gesetz in § 4 eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV), wonach die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch einfache Rechtsverordnung bis zum 31.03.2021 verlängert werden kann.

 

Voraussetzungen der Suspendierung

 

Die Insolvenzantragspflicht ist also zum 30.09.2020 suspendiert, wenn der Schuldner zum 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig gewesen ist. Dann wird zugunsten des Schuldners vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

 

Zahlungsunfähigkeit

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) liegt die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens dann vor, wenn die Liquidität des Unternehmens weniger als 90 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt, die Liquiditätslücke innerhalb von 3 Wochen nicht beseitigt werden kann und wenn nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist. Zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit nach der betriebswirtschaftlichen Methode erstellt man zu einem bestimmten Stichtag einen Liquiditätsstatus über die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Zahlungsmittel. Wird dann hierdurch festgestellt, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist in einem weiteren Schritt ein Finanz- oder Liquiditätsplan für die folgenden 3 Wochen aufzustellen, mit dem zwischen einer Zahlungsunfähigkeit und einer vorübergehenden Zahlungsstockung unterschieden werden soll. Hierbei sind die Zahlen auf einen überschaubaren Zeitraum von 3 Wochen fortzuentwickeln, anhand der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.

 

Gesteigerte Sorgfaltspflichten beachten

 

Die Unternehmensleitung treffen aktuell gesteigerte Sorgfaltspflichten, vor allem ist eine intensive und laufende Überwachung der Liquiditäts- und Vermögenslage geboten. Die laufende Überwachung sollte in jedem Fall dokumentiert werden, um ein Haftungsrisiko für die Geschäftsleitung zu reduzieren. Bei absehbaren oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen ist derzeit die Prüfung von kurzfristigen Finanzierungsmaßnahmen, z.B. Steuerstundungen, Stundung von Verbindlichkeiten (Miete, Kredite, Leasing), Entlastung von Lohnzahlungen oder die Inanspruchnahme von staatlichen Hilfen auf Bundes und Landesebene (u.a. direkte Zuschüsse und KfW-verbürgte Kredite) und die Beantragung von Kurzarbeitergeld zu prüfen.

 

Wir beraten Sie gerne zur Frage der Insolvenzantragspflicht und der ggf. gleichwohl bestehenden Weichenstellung zwischen Insolvenz- ggf. in Eigenverwaltung, Fortführung unter Neukreditierung oder Liquidation.