Sportrecht/Arbeitsrecht – Auch einseitig freigestellte Fußballtrainer bekommen Geld

„Ist mit einem Fußballtrainer für den Fall des Aufstiegs in eine höhere Liga die Zahlung einer Prämie sowie eine Gehaltserhöhung vereinbart, stehen diese Ansprüche auch einem Fußballtrainer zu, der zum Zeitpunkt des Aufstiegs einseitig von der Arbeitsleistung freigestellt war.“

(Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 07.02.2019, Az.: Ca 1955/18).

Sachverhalt

Das Arbeitsgericht Krefeld hat entschieden, dass dem ehemaligen Trainer der 1. Herrenmannschaft des KFC Uerdingen 05 noch Zahlungsansprüche in Höhe von ca. 180.000 € zustehen. Der Kläger wurde im März 2018 von seiner vertraglich vereinbarten Aufgabe einseitig entbunden. Er machte dennoch Ansprüche aus einer vereinbarten Gehaltserhöhung bei einem Aufstieg in die 3. Liga sowie Prämienansprüche geltend. Die Beklagte hat für verschiedene Monate bis einschließlich Januar 2019 das vertraglich vereinbarte Gehalt nicht gezahlt. Soweit Zahlungen zwischenzeitlich für einzelne Monate erfolgten, berücksichtigten diese nicht die Gehaltserhöhung, die bei Teilnahme am Spielbetrieb in der 3. Liga des DFB vereinbart war.

 

ArbG Krefeld: Vertragliche Vereinbarung entscheidend

Die Klage war weitgehend erfolgreich. Die Beklagte hat sich zu Unrecht darauf berufen, dass diese Erhöhung nur zu zahlen ist, sofern der Kläger selbst als Trainer in der 3. Liga aktiv ist. Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist maßgeblich allein, dass die 1. Herrenmannschaft der 3. Liga teilnimmt. Dem Kläger steht zudem eine Platzierungsprämie für das Erreichen des 1. Platzes und zusätzlich die vertraglich vereinbarte Aufstiegsprämie für den Aufstieg in die 3. Liga zu. Auch insoweit ist es nicht von Bedeutung, ob der Kläger tatsächlich als Trainer an den letzten und entscheidenden Spielen teilgenommen hat. Zudem hat die Beklagte nicht widerlegen können, dass eine Anrechnung der Platzierungsprämie auf die Aufstiegsprämie nicht vereinbart war. Der Kläger kann zudem verlangen, dass ihm entsprechend den vertraglichen Zusagen Mietwagenkosten und die von ihm verauslagte Miete für die Wohnung erstattet werden. Er hat zudem Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, da ihm kein Dienstwagen mehr zur Verfügung gestellt wurde. Die Klage hatte keinen Erfolg, soweit der Kläger die Erstattung seiner Anwaltskosten verlangt hat. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch ist im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht ausgeschlossen.


Diese Entscheidung zeigt erneut, dass es bei der Vertragsgestaltung entscheidend darauf ankommt, vorausschauend und detailliert verschiedenste Sachverhaltskonstellationen zu prüfen und diese vertraglich zu regeln. Der beklagte Fußballverein hätte sich hier eine erhebliche Summe sparen können, wenn die Klausel im Arbeitsvertrag präziser ausgestaltet gewiesen wäre. In unserer auf das Arbeitsrecht und Sportrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei etwaigen Vertragsgestaltungen wie auch bei der Prüfung von Ansprüchen gegen Ihren Arbeitgeber kompetent zur Seite.