Arbeitsrecht: Urlaub gilt auch während einer Quarantäne als genommen

Wer während seines Urlaubs in Quarantäne muss, dabei aber nicht krank ist, kann sich die Urlaubstage nicht wieder gutschreiben lassen. Der Urlaubsanspruch ist erfüllt, bestätigte das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein mit Urteil vom 15.02.2022, Az.: 1 Sa 208/21.

Hintergrund:

Eine Arbeitgeberin hatte einem ihrer Arbeitnehmer, wie von ihm beantragt, Urlaub genehmigt. Unglücklicherweise musste sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Gesundheitsamtes genau in diesem Zeitraum in Quarantäne begeben. Er selber hatte sich zwar nicht infiziert, war aber Kontaktperson gewesen. Die Arbeitgeberin zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und zog die Tage vom Urlaubskonto des dagegen klagenden Mannes ab. Der Arbeitnehmer argumentierte vor Gericht, dass ein Anspruch auf Urlaub in diesem Fall nämlich gar nicht erfüllt worden sei. § 9 BUrlG sei nämlich für den Kantine Fall analog anzuwenden. Nach der Norm werden die Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Entsprechendes müsse auch für die angeordnete, häusliche Quarantäne gelten, argumentierte der Arbeitnehmer.

LAG Schleswig-Holstein: Keine planwidrige Regelungslücke

Wie schon das Arbeitsgericht Neumünster hat sich nun auch das Landesarbeitsgericht der Argumentation des Arbeitnehmers nicht angeschlossen. Eine analoge Anwendung der Norm für den Quarantänefall sei ausgeschlossen, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Das Bundesarbeitsgericht vertritt seit jeher die Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG wegen seines Ausnahmecharakters nicht in Betracht komme, so das LAG. Für besondere Umstände wie z.B. den Mutterschutz seien explizit spezielle Regelungen geschaffen worden. Für die Quarantäne seien solche Normen dagegen bewusst nicht geschaffen worden. Darüber hinaus sei der Fall unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht mit der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs gleichzusetzen. Vorgaben für den Arbeitnehmer, wie er seinen Urlaub zu verbringen habe, gäbe es nicht. Wie sich der Arbeitnehmer erhole, bleibe allein ihm überlassen, so das Gericht. Die analoge Anwendung von § 9 BUrlG könne nicht davon abhängen, wie ein Arbeitnehmer beabsichtige seinen Urlaub zu verbringen. Auch in der Quarantäne sei Urlaub möglich.

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