Arbeitsrecht/Sportrecht- Messi und die Ausstiegsklausel 

Auch wenn sich Lionel Messi, der aktuelle Weltfußballer in Diensten des FC Barcelona, mittlerweile dazu entschieden hat, seinem Verein treu zu bleiben, so haben seine Wechselankündigungen in den letzten Wochen für Aufsehen gesorgt. Die Medien berichteten von Ausstiegsklauseln in Millionenhöhe und Sonderkündigungsrechten, die dem Kicker ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag mit dem FC Barcelona ermöglichen könnten. Der nach spanischem Recht zu beurteilende Fall ist so auch in Deutschland denkbar. Viele Spielerverträge enthalten spezielle Ausstiegsklauseln oder Kündigungsrechte. Wir haben uns den Fall Messi heute zum Anlass genommen, um zu beleuchten, wie derartige Konstellationen im deutschen Recht zu lösen sind.

Befristeter Arbeitsvertrag

Spielerverträge zwischen Vereinen und Spielern sind stets befristet. Aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages, hat ein Spieler kein ordentliches Kündigungsrecht. Da Lionel Messi aktuell noch einen gültigen Arbeitsvertrag bis zum 30.06.2021 hat, konnte er grundsätzlich nur aus dem Vertrag herauskommen, wenn der FC Barcelona hiermit einverstanden gewesen wäre. So hätte der Verein Messi einvernehmlich per Aufhebungsvertrag aus seinem Arbeitsverhältnis entlassen können. Dies macht ein Verein aber in der Regel nur, wenn ein anderer Klub dazu bereit ist eine angemessene Transferentschädigung zu bezahlen. Der Marktwert von Messi beläuft sich derzeit auf 112 Millionen Euro. Nach Medienberichten enthält der Vertrag von Messi sowohl eine Ausstiegsklausel als auch ein Sonderkündigungsrecht.

Ausstiegsklausel

Bei der Ausstiegsklausel handelt es sich um eine Abrede, nach der der Spieler bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen das Recht hat, den Verein zu verlassen. Juristisch kann das als aufschiebend bedingte Zustimmung des Vereins zum Aufhebungsvertrag mit dem Spieler und dem Transfervertrag mit dem „Käufer“ gesehen werden. Im Fall von Lionel Messi legt die Ausstiegsklausel eine fixe Ablösesumme von 700 Millionen Euro fest. Selbst bei Messi wird sich wohl kein Verein finden lassen, der für den mittlerweile 33-jährigen diese astronomische Summe ausgibt.

Sonderkündigungsrecht

Allerdings enthält Messis Arbeitsvertrag auch ein Sonderkündigungsrecht nach Ablauf jeder Saison, wonach er den Verein ablösefrei verlassen kann. Dieses Sonderkündigungsrecht ist jedoch zeitlich befristet zum 10.06. jedes Jahres. Diese Frist war hier schon lange verstrichen. Allerdings war die Saison coronabedingt nicht zum 10.06.2020 beendet. Der Ligabetrieb in Spanien endete am 19.07.2020 und das letzte Spiel des FC Barcelona in dieser Saison, die traumatische 2:8 Niederlage gegen den FC Bayern München, fand sogar erst am 14.08.2020 statt. Interessant ist hier die Frage, was mit dem Sonderkündigungsrecht in Fällen wie diesen passiert.

Die Vereine und Spieler haben für die Saison 2019/2020 nicht damit gerechnet, dass die Coronapandemie den Ligabetrieb für mehrere Monate zum erliegen bringen wird. Demzufolge werden Spieler und Vereine auch keine Regelung für den Fall getroffen haben, dass zum vereinbarten Verfallsdatum die Saison 2019/2020 nicht beendet sein wird.

Vertragsauslegung

Im deutschen Arbeitsrecht hängt die Wirksamkeit der Verfallsklausel dann regelmäßig von einer ergänzenden Vertragsauslegung ab. Hierbei ist maßgeblich, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie Kenntnis von den eingetretenen Entwicklungen gehabt hätten. In diesem Fall spricht hier viel dafür, dass sich die Verfallsfrist über das ursprünglich vereinbarte Datum hinaus verlängert.

Ausstiegsoption für Spieler

Die Spieler haben naturgemäß ein großes Interesse an Ausstiegsoptionen. Durch Ausstiegsklauseln oder Sonderkündigungsrechte wird der Wechsel zu einem anderen Verein, der für den Spieler oft sportlich und/oder finanziell attraktiver ist, oft erst möglich, was der Fall Messi zeigt. Auf der anderen Seite hat der Spieler mit einer Ausstiegsoption einen Joker in der Hand, der sich positiv auf die Gehaltsverhandlungen mit dem aktuellen Klub auswirkt, wenn die Option nicht ausgeübt wird.

Fokussierung auf den Sport

Auch die Vereine haben in der Regel ein Interesse an einer Verschiebung der Verfallsfrist. Die im Profifußball existierenden Verfallsfristen zwischen Mitte Mai und Ende Juni beruhen darauf, dass die jeweilige Saison zu diesem Zeitpunkt in der Regel bereits beendet ist. Für den Klub ist eine Verschiebung der Verfallsfrist vorteilhaft, weil der Spieler sich während des laufenden Spielbetriebs voll auf die Ausübung seines Sports fokussiert und nicht durch Überlegungen und Spekulationen zu einem möglichen Wechsel abgelenkt ist. Zudem kann sich der Verein hierdurch noch länger überlegen, ob er den Spieler halten möchte oder nicht.

Verschiebung der Verfallsfrist

In einer Saison wie dieser, die weit über das übliche Saisonende im Juni angedauert hat, ist die Verschiebung der Verfallsfrist für beide Seiten die beste Option. Es spricht daher viel dafür, dass sich die Ausübungsfristen für Ausstiegsklauseln und Sonderkündigungsrechten im Profisport im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verlängern, wenn die Saison unerwartet weit über die normale Laufzeit hinaus andauert. Auch die Anwälte von Lionel Messi haben vorgetragen, dass die Klausel verlängert werden müsse, weil die abgelaufene Saison aufgrund der Coronapandemie ebenfalls verlängert wurde. Dies wies der spanische Liga-Verband La Liga zwar zurück. Allerdings hätte Messi unserer Ansicht nach gute Chancen gehabt, sein Sonderkündigungsrecht gerichtlich durchzusetzen.

Der vorliegende Fall zeigt, dass Arbeitsrecht sowohl im Bereich des Profisports als auch im Breitensport eine große Rolle spielt. Sportrechtliche Sachverhalte sind häufig arbeitsrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Natur. Gefragt sind neben der Kenntnis der verschiedenen Ausgangslagen im Profisport eine hohe Kompetenz in wirtschaftsrechtlichen Fragen. In unserer auf das Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen in vertragsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und sportrechtlichen Fragen kompetent zur Seite.