Arbeitsrecht: Resturlaub 2020
Das Jahresende rückt immer näher und damit auch die Problematik, was mit noch offenem Resturlaub geschieht. Als Arbeitgeber möchte man stets verhindern, dass Arbeitnehmer Urlaubstage ansparen und diese mit ins nächste Jahr übertragen. Arbeitgeber sollten daher spätestens jetzt daran denken, dafür Sorge zu tragen, dass der noch offene Resturlaub 2020 von den Mitarbeitern in Anspruch genommen wird. Noch offener Resturlaub verfällt nicht automatisch zum Jahresende.
Aufforderung durch den Arbeitgeber
Als Arbeitgeber müssen Sie , damit der Jahresurlaub zum Jahresende verfällt, konkret, individuell und mindestens in Textform (E-Mail) ihren Mitarbeiter auffordern, den bezifferten Resturlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Jahres genommen werden kann und über die Folgen belehren, die eintreten, wenn der Urlaub nicht entsprechend bis Jahresende beantragt und genommen wird, nämlich den Verfall des genommenen Urlaubs.
Nachholen der Aufforderung
Ist eine derartige Belehrung bisher unterblieben, sollten Sie Ihre Erklärung jetzt nachholen, sofern noch Gelegenheit besteht, den Urlaubsanspruch tatsächlich zu realisieren.
Versäumen Sie es als Arbeitgeber, Ihre Mitarbeiter im laufenden Urlaubsjahr (und in den Vorjahren) zu belehren, verfällt der Urlaub (auf jeden Fall der gesetzliche Mindesturlaub, aber auch der freiwillige Mehrurlaub, sofern keine anderen arbeitsvertraglichen Regelungen getroffen wurden) nach der Rechtsprechung des BAG und des EuGH nicht. Vielmehr wird dieser automatisch bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen. Aber auch dann müssen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern den Hinweis konkret und individuell erteilen, da der übertragene Urlaub dann auch nicht am 31.03. verfällt. Sie müssen also dann über die konkrete Anzahl der übertragenen Urlaubstage unterrichten und Ihre Mitarbeiter auffordern, die übertragenen Urlaubstage noch innerhalb des Übertragungszeitraums bis zum 31.03. zu nehmen und zugleich darüber belehren, dass der Resturlaub ansonsten erlischt.
Bei Fragen in Bezug auf das Urlaubsrecht stehen wir Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit unserer langjährigen Erfahrung kompetent zur Seite.