Arbeitsrecht- LAG München zum Aufhebungsvertrag

  1. Ein Aufhebungsvertrag ist nicht gemäß §§ 125 S.1, 126, 623 Abs. 1 BGB formnichtig, wenn der Arbeitnehmer in Absprache mit der Arbeitgeberin den Beendigungstermin eines Aufhebungsvertrags handschriftlich um einen Monat abändert und die Abänderung (wie auch den Aufhebungsvertrag) unterschreibt, soweit die nachträgliche Abänderung nur der Beseitigung einer unvorhersehbaren Verzögerung dient und die beiderseitigen Verpflichtungen nicht wesentlich geändert werden“.

 

  1. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages darüber aufzuklären, dass die Ausgliederung des Außendienstes als zukünftige Geschäftspolitik in den zuständigen Entscheidungsgremien diskutiert wird. In diesem Fall ist für die Arbeitgeberin nicht absehbar, dass der Arbeitnehmer durch einen zu schließenden Sozialplan bessergestellt wird als durch den Aufhebungsvertrag. Eine hierauf gestützte Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB ist unbegründet“.

(LAG München, Urteil vom 12.11.202, Az.: 3 Sa 301/20)

 

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