Arbeitsrecht – Keine Dokumentationspflicht für Überstunden
Das Urteil des EuGH hat keine Folgen für die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess.
(BAG, Urteil vom 04.05.2022, AZ: 5 AZR 359/21)
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall klagte ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Emden auf Zahlung von Überstunden. Da die vom Arbeitgeber bereitgestellte technische Anwesenheitserfassung keine Eintragung von Pausen ermöglichte, lag nach Ansicht des AG die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer die streitigen Überstunden nicht geleistet hatte, beim Arbeitgeber.
Das Arbeitsgericht hatte die Beweislastumkehr aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hergeleitet. 2019 entschied der EuGH (C-55/18), dass in den Mitgliedstaaten Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind. Der EuGH stellte jedoch in diesem Urteil klar, dass die Entscheidung keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedsstaaten hat, sondern die Arbeitszeiterfassungspflicht von den nationalen Gesetzgebern zunächst umgesetzt werden muss. Dies ist in Deutschland bislang nicht geschehen.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hob das Urteil des Arbeitsgerichts Emden auf, ließ jedoch die Revision zum BAG zu. Mit Urteil vom 04.05.2022 wies das BAG die Klage ebenfalls ab. Das EuGH-Urteil ändere nichts an der bislang gültigen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess um die Bezahlung von Überstunden.