Arbeitsrecht – Kein privater Dienstwagen für Betriebsrat

Die Überlassung eines Dienstwagens an ein Betriebsratsmitglied kann gegen das Begünstigungsverbot stoßen.

(LAG Nürnberg, Urteil vom 05.04.2022, AZ: 7 SA 238/21)

Betriebsvereinbarungen sind allgemeine, das heißt für alle Arbeitnehmer des Betriebs oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen geltende Regelungen, die auf einem Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beruhen. Gemäß § 77 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsvereinbarungen grundsätzlich, unmittelbar und zwingend, die verbindliche Wirkung entfällt jedoch, wenn die Betriebspartner selbst die Wirkung einschränken oder individualvertraglich vereinbarte Regelungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Für Betriebsratsmitglieder gilt außerdem gemäß § 78 BetrVG ein Begünstigungsverbot. Wenn also eine Betriebsvereinbarung eine Person aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit begünstigt, ist die Vereinbarung unzulässig und damit nichtig.

Dies wurde auch durch das Landesarbeitsgericht Nürnberg im April festgestellt. Ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht Würzburg auf Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung geklagt. Er berief sich hierbei auf eine Betriebsratsvereinbarung. Sowohl das Arbeitsgericht Würzburg als auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg hielten dies jedoch gemäß § 78 BetrVG für unwirksam, da kein sachlicher Grund für die Überlassung ersichtlich war.

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