Arbeitsrecht – Kein Anspruch auf ein Zeugnis mit Schlussformel

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, ausscheidenden Mitarbeitern zu danken oder ihnen alles Gute zu wünschen.

(BAG, Urteil vom 25.01.2022, 9 AZR 146/21)

Arbeitnehmer haben gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Dieses muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis), meist jedoch zusätzlich eine genaue Beschreibung der Tätigkeit sowie eine Bewertung der Leistungen und der Führung des Arbeitnehmers (qualifiziertes Zeugnis) beinhalten. Einige Zeit war umstritten, ob zudem ein Anspruch auf Bedauerns-, Dankens- und Wunschformel besteht. Diese Formen sind heutzutage absolut üblich und ihr Fehlen lässt durchaus auf eine negative Bewertung schließen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte deshalb in einem Urteil vom 12.01.2021, AZ: 3 SA 800/20, einen Arbeitgeber zu einer solchen Formel verpflichtet.

Das BAG hob das Urteil des LAG wieder auf und bestätigte somit seine bisherige Rechtsprechung. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern alles Gute wünschen, müssen es jedoch nicht.

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