Arbeitsrecht - Gruppenbildung bei betriebsbedingter Kündigung

Bildet ein Arbeitgeber bei der Sozialauswahl Gruppen, müssen aus jeder dieser Gruppen die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern entlassen werden (LAG Hamm, Urteil vom 14.07.2022,18 SA 154/22)

Möchte ein Arbeitgeber eine oder mehrere ordentliche betriebsbedingte Kündigungen aussprechen und gibt es mehr Kündigungskandidaten als geplante Kündigungen, muss eine Sozialauswahl nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes durchgeführt werden. Dazu sind die Arbeitnehmer, die auf der gleichen betrieblichen Ebene tätig und daher untereinander ersetzbar sind, anhand der gesetzlichen Sozialauswahlkriterien nach ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit zu ordnen.

Um eine bestimmte Personalstruktur zu erhalten, können abstrakte Gruppen mit unterschiedlichen Strukturmerkmalen gebildet und aus jeder Gruppe eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten festgelegt werden, die nicht in die Auswahl einbezogen werden. Damit sichergestellt ist, dass diese Ausnahmeregelung nur für die Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur und nicht lediglich zur Veränderung der bestehenden Personalstruktur genutzt wird, muss anteilig die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern aus den Gruppen entlassen werden. Dies hat das LAG Hamm so bestätigt.

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