Arbeitsrecht- Corona-Test-Verweigerer im Betrieb - welche Mittel Arbeitgebern bei Test- Verweigerern zur Verfügung stehen

Seit Einführung der 3G-Regel stellen sich Unternehmen die Frage, wie sie mit Angestellten umgehen, die sich einer Corona-Testpflicht im Unternehmen verweigern. Zwei aktuelle Urteile der Arbeitsgerichte haben sich mit dieser Frage beschäftigt. Es handelt sich um Fälle, die noch zu Zeiten ohne verpflichtende Statuskontrollen spielten. Nichtsdestotrotz dürften diese Entscheidungen bei der Frage, welche Mittel Arbeitgebern seit der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, durchaus richtungsweisend sein.

LAG München: Keine Beschäftigung sowie keine Bezahlung ohne Corona-Test

Das Landesarbeitsgericht München (LAG München) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber seine angestellte Flötistin im Orchester bei Verweigerung zur Teilnahme an regelmäßigen PCR-Tests weder beschäftigen noch vergüten muss. Im vorliegenden Fall verlangt ein Arbeitgeber von allen Mitarbeitenden seines Orchesters regelmäßig einen negativen PCR-Test für die Teilnahme an Proben und Aufführungen. Eine Mitarbeiterin verweigerte die Teilnahme an den Test und wollte auch so keinen externen PCR-Test beibringen. Daraufhin stellte sie der Arbeitgeber von der Arbeit ohne Gehalt frei. Hiergegen klagte die Flötistin, allerdings ohne Erfolg. Sie verlangte Beschäftigung und Bezahlung auch ohne Corona-Test. Hier war jedoch ein Passus im geltenden Tarifvertrag entscheidend, der vorsah, dass bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt festgestellt werden kann, ob der Musiker arbeitsfähig und frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist. Laut dem LAG handelt es sich bei Covid-19 um eine solche von der Tarifnorm abgedeckte Erkrankung. Zudem sei die angeordnete Testpflicht auch verhältnismäßig, da nur so der Schutz alle Arbeitnehmer im Orchester gewährleistet werden kann.

 

Arbeitsgericht Hamburg: Kündigung wegen Testverweigerung unwirksam

Das Arbeitsgericht Hamburg hat wiederum entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich weigerte, an betrieblichen Corona-Tests teilzunehmen, unverhältnismäßig war. In dem Betrieb war wirksam eine Testpflicht für ungeimpfte Kraftfahrer eingeführt worden, der betreffende Arbeitnehmer verweigerte sich daraufhin an den Testungen teilzunehmen und verlangte, wenn überhaupt nur einen Spucktest machen zu wollen. Bei der Verweigerung handelt es sich unstrittig um eine Pflichtverletzung bei der ein Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen muss. Jedoch hätte im konkreten Fall eine Abmahnung ausgereicht und hätte womöglich auch zu einer Verhaltensänderung beitragen können. Die Abmahnung war somit ein milderes Mittel, das der Arbeitgeber erst einmal hätte wählen müssen. Die verhaltensbedingte Kündigung war hier nicht die richtige arbeitsrechtliche Konsequenz.

 

Bei Fragen rund um das Thema Corona-Testungen im Betrieb stehen wir Ihnen in unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei gerne zur Verfügung.