Arbeitsrecht - Coca-Cola darf Nachtschicht und Nachtarbeit unterschiedlich vergüten
Das Bundesverfassungsgericht hat im Dezember entschieden, dass Coca-Cola Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit unterschiedlich regeln und auch unterschiedlich vergüten könne. Hierin würde kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte zunächst einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen, dass einige Mitarbeiter von Coca-Cola ein Nachtarbeitszuschlag von 50 % erhalten haben, während anderen tarifvertraglich für Nachtschichtarbeit nur 25 % Zuschlag zustehen.
Hiergegen wurden zwei Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Coca-Cola höhere als tarifvertraglich vereinbarte Zuschläge an die jeweils in Nachtschichtarbeit beschäftigten klagenden Mitarbeiter zahlen müsse. Ausschlaggebend hierfür war, dass manche Coca-Cola Mitarbeiter für ihre Tätigkeit zur Nachtzeit einen Zuschlag von 50 % erhalten haben, während andere für Nachtschichten lediglich einen Zuschlag von 25 % erhielten. Nach dem Manteltarifvertrag gibt es bei Coca-Cola für regelmäßige Nachtarbeit im Schichtsystem nur 25 % Zuschlag, während der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit bei 50 % liegt. Begründet wird die höhere Zulage für die unregelmäßige Nachtarbeit damit, dass sie für die Betroffenen noch belastender sei, weil man sie nicht planen könne. Außerdem gebe es bei regelmäßigen und damit planbaren Nachtschichten zusätzliche Vergünstigungen, z.B. Freizeitausgleich.
Das Bundesarbeitsgericht sah darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da beide Zuschlagstatbestände an die Arbeitsleistung anknüpften und für eine Ungleichbehandlung insoweit kein sachlicher Grund vorliege.
Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine Verletzung der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG zulasten von Coca-Cola als Arbeitgeber. Das BAG habe in seinen Entscheidungen die Koalitionsfreiheit nicht in verfassungsrechtlich zutreffender Weise berücksichtigt. Die Richter stellten fest, dass Tarifvertragsparteien zwar zum Schutz ihrer Mitglieder bei der Vereinbarung verbindlicher Tarifnormen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden seien. Um den Zweck der Tarifautonomie, also die grundsätzlich autonome Aushandlung der Tarifregelungen, zu wahren, beschränkte sich die richterliche Kontrolldichte jedoch auf eine Willkürkontrolle, so das Bundesverfassungsgericht weiter.
Um den Zweck der Tarifautonomie, also die grundsätzlich autonome Aushandlung der Tarifregelungen, zu wahren, beschränke sich die richterliche Kontrolldichte jedoch auf eine Willkürkontrolle, so das Bundesverfassungsgericht weiter. Diesen Kontrollmaßstab habe das BAG bei der Prüfung der Tarifverträge verletzt. Sachliche Gründe, die die Differenzierung zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit unter Berücksichtigung des Willkürmaßstabes rechtfertigen könnten, seien insbesondere die unterschiedlichen sozialen Belastungen infolge der unterschiedlichen Planbarkeit, der Aspekt der Veruntreuung von Nachtarbeit für den Arbeitgeber sowie die Erwägung, dass die Beschäftigten durch den erhöhten Zuschlag zur Erbringung von Nachtarbeit motiviert werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache damit zur erneuten Entscheidung an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.12.2024, AZ: 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23