Arbeitsrecht – BAG zu Mehrarbeitszuschlägen - Auch Urlaubsstunden müssen berücksichtigt werden

Für den Schwellenwert für Mehrarbeitszuschläge zählen nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch bezahlte Urlaubsstunden. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.11.2022, Az.: 10 AZR 2010/19, entschieden.

Ein Mann war als Leiharbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt. Für sein Arbeitsverhältnis hatte der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17.09.2013 gegolten. Unter anderem bestimmte dieser, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 % für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinaus gehen. Im Monat August 2017 hatte der Mann 121,75 Stunden gearbeitet und 10 Tage Urlaub genommen. Diese Urlaubstage hatte das Unternehmen mit 84,7 Stunden abgerechnet. Mehrarbeitszuschläge leistete es für diesen Monat nicht.

Der Leiharbeitnehmer verlangte aber Mehrarbeitszuschläge über die über 184 Stunden hinausgehenden Stunden und meinte, die für den Urlaub abgerechneten Stunden seien mit einzubeziehen.

Die Vorinstanzen verneinten einen Anspruch allerdings. Der EuGH hat jedoch in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass das Unionsrecht einer solchen tariflichen Regelung entgegenstehe, nach der der bezahlte Jahresurlaub nicht mitberücksichtigt werde.

Auch das BAG entschied nun entsprechend, dass die bezahlten Urlaubstage zählen. Die tarifliche Regelung soll bei gesetzeskonformer Auslegung so verstanden werden, dass bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nicht nur tatsächlich geleistete Stunden, sondern auch Urlaubsstunden berücksichtigt werden. Anderenfalls wäre die Regelung geeignet, den Arbeitnehmer von der Inanspruchnahme seines gesetzlichen Mindesturlaubs abzuhalten. Dies sei mit § 1 des Bundesurlaubsgesetzes in seinem Unionsrecht konform verständlich, aber nicht vereinbar.

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