Arbeitsrecht - BAG hält Kündigung einer im Krankenhaus arbeitenden Impfgegnerin für rechtmäßig

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Dies entschieden die Richter am Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.03.2023 – 2 AZR 309/22.

Die Klägerin arbeitete seit Februar 2021 als medizinische Fachangestellte bei dem beklagten Krankenhaus und wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Sie sei nicht bereit gewesen, sich gegen Corona impfen zu lassen und habe entsprechende Impfangebote ihrer Arbeitgeberin nicht wahrgenommen. Diese hatte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ordentlich fristgemäß gekündigt.

Die Frau legte Kündigungsschutzklage ein und machte geltend, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15.03.2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20 a LFSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.

Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Die Revision zum BAG hatte auch keinen Erfolg. So habe das LAG zutreffend angenommen, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstößt. Dieses besagt, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das BAG stellte in seinem Urteil fest, dass es im Falle der Klägerin an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers fehlt. Das wesentliche Motiv für die Kündigung sei nicht die Weigerung der Klägerin, sich einer Impfung zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal gewesen. Dabei sei es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist.

Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung. Nach § 1 Abs. 1 KSchG findet dieses erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit Anwendung. Da diese noch nicht erfüllt war, entschied das BAG nicht darüber, ob eine Kündigung wegen fehlender Bereitschaft, sich einer Coronaimpfung zu unterziehen, sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG ist.

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