Arbeitsrecht - Aufhebungsvertrag unter Druck
Bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist grundsätzlich das Gebot des fairen Verhandelns zu beachten, dessen Grundsätze das BAG bereits im Jahr 2019 festgelegt hat (Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18).
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war eine Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik tägig. Gemeinsam mit einem Anwalt hatte der Arbeitgeber der Frau bei einem Gespräch in seinem Büro vorgeworfen, sie habe unberechtigt Einkaufspreise für Waren in der EDV des Unternehmens abgeändert bzw. absprachewidrig vor dem Verkauf reduziert. Der Arbeitgeber und dessen Anwalt hatten bereits einen Aufhebungsvertrag zum Ende des selben Monat vorbereitet, den die Frau nach zehn Minuten unterzeichnete. Die Frau klagte dagegen.
Das BAG jedoch entschied, dass das Gebot des fairen Verhandelns nicht verletzt sei (Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21). Denn selbst wenn der Arbeitgeber den Abschluss des Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig gemacht hätte, was streitig blieb, stelle dies für sich genommen keine Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB dar. Das gelte auch, wenn dem Arbeitnehmer keine Bedenkzeit verbleibe und er auch keinen erbetenen Rechtsrat einholen könne.
Vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages hat der Arbeitnehmer in der Regel nicht immer die Möglichkeit, sich vorher rechtlich beraten zu lassen. Man sollte auf jeden Fall versuchen, sich Bedenkzeit einräumen zu lassen und nach Möglichkeit den Aufhebungsvertrag nicht sofort zu unterzeichnen.
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Rechtsanwalt Martin Eismann
Fachanwalt für Arbeitsrecht