Arbeitsrecht – Arbeitnehmerin stürzt beim Inline-Skaten – Landessozialgericht verneint Versicherungsschutz bei Unfall während Firmenlauf

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 21.03.2023 – L 3 U 66/21 –, dass der Sturz einer Arbeitnehmerin im Rahmen eines Firmenlaufs nicht als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist.

Die Arbeitnehmerin nahm im Mai 2019 an einem Firmenlauf im Berliner Tiergarten Stadt, an welchem zahlreiche Firmen und Einzelbewerber am Start waren. Der Betrieb der klagenden Arbeitnehmerin bewarb intern die Veranstaltung und übernahm die Startgebühr für seine Beschäftigten so wie die Zurverfügungstellung von Laufshirts inklusive Firmenlogo. Die Klägerin nahm gemeinsam mit anderen Mitarbeitern dieses Angebot wahr und trat die Strecke mit Inlineskatern an. Da der Untergrund nass war, rutschte sie jedoch nach dem Start aus, stürzte und brach sich dabei das rechte Handgelenk.

Die Unfallkasse nahm an, dass es sich bei dem Firmenlauf nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe und daher kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorliege. Das Sozialgericht Berlin und auch das Landessozialgericht teilten diese Einschätzung.

Die Zurechnung des Firmenlaufs zur Beschäftigung scheitere an dem fehlenden inneren Zusammenhang. Für die Anerkennung des Laufs als Betriebssport hätte es einer gewissen Regelmäßigkeit bedurft und der charakteristische gesundheitsförderliche Ausgleichszweck im Vordergrund stehen müssen.

Da der Firmenlauf nur einmal im Jahr stattfände und inklusive Siegerehrung und Run-Party eher den Charakter eines Wettstreits aufweise, lehnte das Landessozialgericht diese Einordnung ab. An dem Wettkampfcharakter ändere sich auch nichts dadurch, dass sich einige Beschäftigte gemeinsam auf den Lauf vorbereitet und mit einheitlichem Team-Namen angemeldet haben. Zudem habe auch eine unter Versicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht vorgelegen. Dies begründet das Gericht damit, dass der Firmenlauf für eine kleine, sportlich engagierte Gruppe von Beschäftigten des Unternehmens interessant war. Zudem stand die von einem Berliner Sportverein organisierte Großveranstaltung noch etlichen anderen Firmen, Organisationen sowie Freizeit- und Nachbarschaftsteams zur Verfügung. Der Lauf war daher nicht geeignet, den betrieblichen Zusammenhalt des Unternehmens der Klägerin zu fördern.

Das Urteil ist nicht überraschend. Es entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes bei Sportveranstaltungen.

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