Arbeitsrecht - Angestellte müssen in der Freizeit keine SMS des Arbeitgebers lesen

Ein Arbeitnehmer muss keine dienstlichen SMS in der Freizeit lesen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 27.09.2022, Az.: 1 SA 39 öD/22.

Hintergrund der Entscheidung war ein Fall, in dem es um kurzfristige Dienstplanänderungen für einen Notfallsanitäter ging. Das Arbeitsgericht hatte im Wesentlichen darüber zu entscheiden, ob der Notfallsanitäter in seiner Freizeit auf eine kurzfristige Dienstplanänderung für den Folgetag reagieren musste. Er war in zwei Fällen telefonisch und per SMS und in einem Fall auch per E-Mail nicht zu erreichen gewesen und meldete sich jeweils wie ursprünglich geplant zu seinen Diensten. Der Arbeitgeber wertete das Verhalten seines Angestellten als unentschuldigtes Fehlen und erteilte ihm zunächst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung.

Der Notfallsanitäter wollte dies nicht hinnehmen und klagte vor dem Arbeitsgericht auf Rücknahme der Abmahnung. In der Berufungsinstanz entschied das Landesarbeitsgericht dann zugunsten des Arbeitnehmers. So muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass der Notfallsanitäter die ihm geschickte SMS erst mit Beginn seines Dienstes zur Kenntnis nimmt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Sanitäter verpflichtet, seiner Arbeit nachzugehen und dazu gehöre auch, die in seiner Freizeit bei ihm eingegangenen dienstlichen Nachrichten des Arbeitgebers zu lesen. Ein treuwidriges Verhalten des Arbeitnehmers habe auch nicht vorgelegen. Das Recht auf Nichterreichbarkeit diene neben dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dem Persönlichkeitsschutz. Es gehört zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht.

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