Akteneinsichtsrecht von ehemaligen Geschäftsführenden in Insolvenzakten

Das bayerische Oberste Landesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Versagung der Akteneinsicht im Insolvenzverfahren der A-GmbH abgelehnt. Die Antragsteller, darunter der ehemalige Geschäftsführer der Schuldnerin und ein Gesellschafter, hatten beantragt, in die Insolvenzakten Einsicht zu nehmen, um mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen.

14.10.2021 – 102 VA 66/21

Hintergrund des Falls

Über das Vermögen der A-GmbH wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und im Jahr 2006 wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt. Die Löschung der Gesellschaft wurde 2017 im Handelsregister eingetragen. Die Antragsteller argumentierten, dass es Unregelmäßigkeiten im Insolvenzverfahren gegeben habe und sie vermuteten Schäden durch den Verkauf von Grundstücken zu unterbewerteten Preisen und der fehlenden Auffassung von Vermögenswerten, wie z.B. zwei Ferraris, im Bericht des Insolvenzverwalters.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Bayreuth hatte zuvor den Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt, da die Antragsteller weder als Gläubiger noch als Gesellschafter der Schuldnerin anerkannt wurden. Auch ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Die Antragsteller hatten nicht ausreichend nachgewiesen, dass ihnen spezifische Rechte gegenüber der Schuldnerin oder dem Insolvenzverwalter zustünden, die eine Akteneinsicht rechtfertigen würden.

Begründung des Gerichts

Das bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es fehle an einem rechtlichen Interesse der Antragsteller an der Akteneinsicht, da diese lediglich auf Spekulationen basierten und keine glaubhaften Belege für mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter vorgelegt wurden. Ein bloßes Ausforschungsinteresse reiche nicht aus, um ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht zu begründen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde daher zurückgewiesen.