Sportrecht - AG München zur Verletzung beim Basketball - Sportler gehen ein persönliches Risiko ein

„Wer Sport macht, muss mit Verletzungen rechnen, meint das AG München. Ein erwachsener Trainer, der einem seiner jugendlichen Schützlinge versehentlich seinen Ellbogen ins Gesicht hielt, habe nicht besonders aufpassen müssen“.

(AG München, Urteil vom 28.07.2020, Az.: 161C20762/19)

Hintergrund

Das Amtsgericht München hat einem jugendlichen Basketballer Schmerzensgeld und Schadensersatz für eine Sportverletzung versagt. Anlass war das 5 gegen 5 Spiel im Training seines Basketballvereins. Gegen Ende wollte auch der Trainer der Jugendmannschaft noch einmal mitmischen und wechselte sich selbst ein. Bei einem Luftzweikampf fand schließlich der Ellbogen des Trainers den Weg ins Gesicht des 17-jährigen Klägers. In der Version des Jungen handelte es sich um einen Luftzweikampf in einer Rebound-Situation. Dies beschreibt den Fall, dass ein Ball vom Korb wieder abprallt und Spieler beider Teams versuchen, diesen als erstes wieder zu erreichen. Der Jugendtrainer sei dabei mit regelwidrig weit gespreizten Armen zum Ball gesprungen und habe ihn dabei mit dem Ellbogen erwischt. Aus Sicht des Jugendlichen hätte sich der erwachsene Trainer zurücknehmen müssen. Der Trainer hingegen beschrieb eine andere Situation. Er habe mit Ball zu einem Sprung angesetzt, um einen Korbwurf zu versuchen, dann aber den Ball zu einem besser positionierten Mitspieler passen wollen. Dass er hierbei seine Arme ausstreckt, sei ganz natürlich.

Der Treffer im Gesicht hatte eine Schneidezahnverletzung zur Folge, aufgrund welcher der Jugendliche drei Monate lang nur Flüssignahrung zu sich nehmen konnte. Als Kompensation verlangte er Schmerzensgeld sowie Schadensersatz in Höhe von insgesamt knapp € 4.000,00.

 

AG München: Persönliches Risiko des Sportlers

Das AG München verneinte einen solchen Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch, da bei Sportarten, bei welchen Körpereinsatz gegen den Mitspieler in gewissen Grenzen üblich ist, jeder Spieler sich typischerweise einer gewissen Verletzungsgefahr aussetze. Beim Kampf um den Ball, so das Gericht, könne es immer wieder zu Verletzungen kommen. Das Risiko der Gefahr könne aber nicht auf den Gegenspieler abgewälzt werden, nicht einmal wenn sich dieser regelwidrig verhält. Aus diesem Grund verzichtete das Gericht auch auf eine Beweisaufnahme hinsichtlich des genauen Unfallhergangs. Selbst wenn es sich so zugetragen habe, wie vom Jugendlichen behauptet, müsse dieser ein solches Risiko tragen. Es ist nicht zu verkennen, dass die Eigenart des Basketballspiels auch als Kampfspiel zu charakterisieren ist, begründete der zuständige Richter sein Urteil. Der Sprung zum Ball bei einer Rebound-Situation geht üblicherweise mit der Sicherung des Balles einher. Selbst wenn der Beklagte hier regelwidrig seinen Ellbogen zur Sicherung des Balles zur Seite geschwungen hätte, kann im Hinblick auf den Sachvortrag des Klägers nicht von einem unsportlichen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden. Dass es zu einer solchen Verletzung gekommen ist, sei zwar unglücklich, jedoch nicht dem Trainer anzulasten, der auch keine übertriebene Härte im Umgang mit Minderjährigen an den Tag gelegt habe. Als ehrenamtlicher Sporttrainer müsse es möglich sein, auch einmal mitzuspielen, befand der Richter.

 

 

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