AG Frankfurt verneint Halterhaftung: E-Scooter sind keine Autos

Nach Ansicht des AG Frankfurts sind E-Scooter keine Autos. Deshalb trifft die Halter der kleinen Roller auch keine verschuldensunabhängige Haftung. (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.04.2021, Az.: 29 C 2811/20).

Die Halter von E-Scooter trifft keine Verpflichtung zur verschuldensunabhängigen Haftung nach § 7 StVG. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Hintergrund:

Der klagende Mann hat die Haftpflichtversicherung des Halters eines E-Scooters anlässlich der Beschädigung seines im öffentlichen Raum abgestellten Autos in Anspruch genommen. Der eigentliche Schädiger konnte nicht ermittelt werden. Nach Ansicht des Mannes müsse deshalb der Halter haften. Die Anwendung der für die Kraftfahrzeughalter geltenden verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung in entsprechender Heranziehung von § 7 StVG sei seiner Ansicht nach geboten. Beim E-Scooter handele es sich trotz seiner Geschwindigkeitsbegrenzung um ein besonders verkehrsgefährdendes Fahrzeug. Es sei insoweit unbillig, ihn ausschließlich auf die Inanspruchnahme des Schädigers zu verweisen.

AG Frankfurt: Keine analoge Anwendung des § 7 StVG

Nach Ansicht des AG Frankfurt sei eine derartige Halterhaftung nach dem Wortlaut von § 8 Nr. 1 StVG ausdrücklich ausgeschlossen, da es sich bei E-Scootern, die nicht schneller als 20 km/h fahren können, um Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) handle. Diese Privilegierung sei dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung der eKFV bekannt gewesen, ohne dass er im Haftungsausschluss etwas habe ändern wollen.

 

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