Arbeitsrecht – BAG zum anderweitigen Verdienst während der Kündigungsfrist

Arbeitgeber sind nicht berechtigt, die Gehaltszahlung einzustellen, wenn freigestellte Arbeitnehmer sich während ihrer Kündigungsfrist nicht aktiv um eine neue Stelle bemühen. Das hat das BAG in einem aktuellen Fall entschieden (Urteil vom 12.02.2025, AZ: 5 AZR 127/24).

Diese Thematik wird regelmäßig Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte ein Senior Consultant nach einer ordentlichen Kündigung eine dreimonatige Kündigungsfrist, während er von seinem Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt wurde. Während dieser Zeit übermittelte ihm der Arbeitgeber insgesamt 43 Stellenangebote aus verschiedenen Jobportalen. Der Arbeitnehmer bewarb sich auf sieben dieser Angebote, allerdings erst zum Ende der Kündigungsfrist. Parallel hierzu reicht er Kündigungsschutzklage ein. Sein Arbeitgeber war der Auffassung, der gekündigte hätte sich bereits während der Freistellung aktiv auf die übermittelten Stellen bewerben müssen. Da dies nicht erfolgte, verweigerte er die Gehaltszahlung für den letzten Monat der Kündigungsfrist und berief sich dabei auf § 615 S. 2 BGB. Dieser sieht vor, dass ein Vergütungsanspruch entfällt, wenn ein Arbeitnehmer es böswillig unterlässt, einen anderweitigen Verdienst zu erzielen.

Das BAG teilte diese Auffassung nicht und gab der Klage des Consultant auf Nachzahlung seines letzten Monatsgehalts in Höhe von € 6.440,00 brutto sowie Verzugszinsen statt. So handelt ein Arbeitnehmer, der trotz Beschäftigungsanspruch freigestellt wird, in der Regel nicht böswillig, wenn er vor Ablauf der Kündigungsfrist keine neue Stelle antritt. Nach Ansicht der Erfurter Richter befand sich der Arbeitgeber durch die einseitige Freistellung in Annahmeverzug und schuldet dem Kläger gemäß § 615 S. 1 i.V.m. § 611 Abs. 2 BGB die vereinbarte Vergütung während der gesamten Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer müsse sich keine hypothetisch erzielten Einkünfte anrechnen lassen, da es keine Pflicht gab, schon vor Ablauf der Frist eine neue Tätigkeit aufzunehmen.

Zudem stellt das Gericht klar, dass der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar gewesen wäre. Folglich bestand für den Gekündigten keine Verpflichtung, vorzeitig ein neues Arbeitsverhältnis aufzunehmen, um den Arbeitgeber finanziell zu entlasten.

BAG, Urteil vom 12.02.2025, AZ: 5 AZR 127/24