Arbeitsrecht  Tesla verteidigt Hausbesuche bei Krankmeldung

Tesla verteidigt seine Praxis, krankgeschriebenen Mitarbeitern der Grünheide unangekündigt zuhause zu besuchen. Laut Werksleiter André Thierig sei dies eine Maßnahme, um die Arbeitsmoral zu stärken und angesichts des hohen Krankenstandes von bis zu 15 % während der Sommermonate zu handeln. Thierig betonte gegenüber der Deutschen Presseagentur, dass solche Hausbesuche in vielen Unternehmen üblich seien. Insbesondere hätten sie festgestellt, dass 200 Mitarbeiter in diesem Jahr noch nicht gearbeitet hätten und regelmäßig Krankmeldungen einreichen würden

Die Gewerkschaft IG Metall kritisierte das Vorgehen scharf und machte die hohen Arbeitsbelastungen im Werk für den überdurchschnittlichen Krankenstand verantwortlich. Sie bezeichnete die Hausbesuche als „abwegig“ und forderte die Werksleitung auf, den hohen Druck auf die Beschäftigten zu senken. Dirk Schulze, Bezirksleiter der IG Metall, verwies darauf, dass die verbliebenen gesunden Mitarbeiter durch die ständigen Ausfälle überlastet würden.

Tesla hingegen sieht die Ursache für den Krankenstand nicht in den Arbeitsbedingungen, sondern in einem möglichen Missbrauch des deutschen Sozialsystems. Laut Thierig sei auffällig, dass an Freitagen und in Spätschichten mehr Mitarbeiter krankgemeldet seien als an anderen Tagen, was nicht auf schlechte Arbeitsbedingungen hindeute. Tesla wolle dem Problem durch Hausbesuche entgegenwirken, um die hohe Fehlzeitenquote zu senken.

Im August war der Krankenstand bei Tesla mit 17 % dreimal so hoch wie im Bundesdurchschnitt. Zwei Teslachefs haben daraufhin 30 vermeintlich auffällige Mitarbeiter zu Hause besucht. Gegenüber der Deutschen Presseagentur sagte Geschäftsführer André Thierig, dass das nicht ungewöhnlich sei, viele Unternehmen machen das auch so.

Es stellt sich daher die Frage, ob Arbeitgeber kranke Mitarbeiter überhaupt zu Hause besuchen dürfen.

Die Frage lässt sich mit einem klaren Nein beantworten. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber Mitarbeitende nicht ohne triftigen Grund unangekündigt zu Hause aufsuchen, da dies einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre darstellt. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So z.B., wenn der Besuch vorher angekündigt und der Mitarbeiter explizit eingewilligt hat. Auch wenn es sich um einen absoluten Notfall handelt, weil nur der kranke Mitarbeiter ein wichtiges Passwort kennt. Auch wenn es konkrete Verdachtsmomente gibt, dass der Mitarbeiter nur blau macht und dies durch ungewöhnlich häufig oder zeitlich auffällige Krankmeldungen nachgewiesen ist. Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber auch nicht in die Wohnung lassen oder die Tür öffnen. Dies auch nicht dann, wenn der Besuch ausnahmsweise erlaubt war. Die Wohnung ist nach Art. 13 des Grundgesetzes besonders geschützt. Sollte der Arbeitgeber versuchen, sich Zutritt zu verschaffen, kann dies als Hausfriedensbruch oder als Nötigung strafbar sein.

Ein berechtigter Verdacht auf Krankfeiern besteht, wenn ein Arbeitnehmer Anzeichen zeigt, die seine Krankheit infrage stellen. Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer spätestens ab dem vierten Krankheitstag, manchmal bereits ab dem ersten, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung gilt zunächst als Nachweis für die tatsächliche Krankheit. Arbeitgeber können den Beweiswert der AU jedoch nur dann anzweifeln, wenn sie konkrete Hinweise auf einen Missbrauch haben.

Ein Verdacht auf Krankfeiern kann gemäß § 275 Abs. 1a SGB V entstehen, wenn der Arbeitnehmer auffällig oft oder zu bestimmten Zeitpunkten (wie montags und freitags) krankgeschrieben ist oder häufig Krankschreibungen von einem bestimmten Arzt erhält. Arbeitgeber müssen solche Auffälligkeiten sorgfältig dokumentieren.

Zusätzlich können Beobachtungen im Alltag oder in sozialen Medien Verdachtsmomente liefern. Beispielsweise kann der Beweiswert einer AU angezweifelt werden, wenn öffentliche Fotos von Partys während der Krankmeldung auftauchen. Leichte Aktivitäten wie Einkaufen stellen hingegen kein Beweis dafür da, da sie die Genesung meist nicht beeinträchtigen.

Arbeitgeber dürfen beim begründeten Verdacht Maßnahmen ergreifen. Hausbesuche durch den Arbeitgeber sind nur zulässig, um den Verdacht prüfen. Dauerhafte Überwachungen, wie das Einschalten einer Detektei, sind jedoch nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn erhebliche und berechtigte Zweifel vorliegen. Diese Maßnahmen müssen immer verhältnismäßig sein und dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn mildere Mittel, wie schriftliche Protokolle, erfolglos geblieben sind. Eine heimliche Überwachung, insbesondere das Aufnehmen von Fotos oder Videos, ist nur in sehr wenigen Fällen erlaubt. Eine alternative Möglichkeit ist, die Krankenkasse zu informieren, die den medizinischen Dienst mit der Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit beauftragen kann.

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