Arbeitsrecht - Bundessozialgericht verneint Versicherungsschutz - kein Arbeitsunfall beim betriebsinternen Fußballturnier

Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 26.09.2024 – B2U 14/22 -, dass ein firmeninternes Fußballturnier weder als Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung oder Werbeveranstaltung gilt. Mitarbeiter, die sich während eines solchen Spiels verletzen, erleiden daher keinen Arbeitsunfall und können keine Entschädigung von der Berufsgenossenschaft erwarten.

In dem vorliegenden Fall klagte ein Mitarbeiter einer Unternehmensgruppe, die jährlich ein Fußballturnier für die Belegschaft veranstaltet. 2018 verdrehte sich der Mitarbeiter beim Spiel das Knie und forderte daraufhin eine Entschädigung, da er den Vorfall als Arbeitsunfall ansah. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab und die Vorinstanzen unterstützten diese Entscheidung.

Der Kläger führte vor Gericht an, dass das Turnier als Werbemaßnahme des Unternehmens diente, da es im Internet beworben wurde und die gesamte Belegschaft eingeladen war. Zudem war das Unternehmen Hauptsponsor, es gab eine Preisverleihung und die Presse berichtete darüber. Daher sei die Verletzung während einer arbeitsbezogenen Tätigkeit erfolgt.

Das BSG wies diese Argumentation jedoch zurück. Es stellte klar, dass die Teilnahme an einem Firmenfußballspiel weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis sei. Der sportliche Wettkampf stehe im Vordergrund. Nur ein Teil der Belegschaft, die fußballinteressierten Mitarbeiter, nehmen daran teil. Dies widerspricht dem Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Auch als Werbemaßnahme sah das Gericht das Turnier nicht an. Allein die Berichterstattung in der Presse reiche nicht aus, um das Event als Werbung zu betrachten. Werbung hätte gezielt durch das Unternehmen in der Öffentlichkeit eingesetzt werden müssen, was in diesem Fall nicht geschah.

Das BSG bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen, wonach der Unfall kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist.