Erbrecht - keine Erbeinsetzung per Pfeil auf Adressaufklebern
Im Beschluss des OLG München vom 23.07.2024 – 33 Wx 329/2023 – wurde ein ungewöhnlicher Fall im Erbschaftsrecht behandelt, der deutlich macht, wie wichtig die Einhaltung der formellen Anforderungen bei der Erstellung eines Testaments ist. In diesem Fall hatte der Erblasser eine schriftliche Anweisung auf einem Briefumschlag hinterlassen, die weder vollständig handschriftlich verfasst noch unterschrieben war. Dies führte dazu, dass das OLG München das Schriftstück nicht als gültiges Testament anerkannte.
Das Gericht betonte, dass ein eigenhändiges Testament gemäß § 2247 BGB vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein muss. Das Fehlen dieser Elemente macht das Testament formunwirksam. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass Symbole oder maschinengeschriebene Elemente, wie in diesem Fall ein Adressenaufkleber, die Echtheit eines Testaments infrage stellen und somit zu einer Unwirksamkeit führen können.
Dieser Beschluss unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Testamentserstellung sorgfältig die gesetzlichen Formvorschriften zu beachten. Andernfalls besteht das Risiko, dass der letzte Wille des Erblassers nicht umgesetzt wird. Es empfiehlt sich daher, bei der Erstellung eines Testaments rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle formellen Anforderungen erfüllt sind.
Für eine rechtssichere Testamentsgestaltung oder bei Fragen zur Wirksamkeit eines Testaments stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Erbrecht gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht