Sportrecht - Spielabbruch bei Gewitter
Gerade im Hochsommer häufen sich starke Gewitter, die nicht selten zu einem Spielabbruch von Fußballspielen im Amateurbereich führen. Am Ende steht hier meistens eine Neuansetzung, unabhängig davon, wie weit das Spiel bereits fortgeschritten ist. So ist es keine Seltenheit, dass Spiele auch in der 80. Minute abgebrochen werden und keine Spielwertung nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Spielstand erfolgt. Dies ist für die jeweils führende Mannschaft stets frustrierend und aus Laiensicht auch nicht nachvollziehbar.
Da sich auch in unserer Kanzlei die Anfragen von Sportvereinen häufen, deren Spiele wegen Gewitter oder schlechter Witterung abgebrochen wurden und die nun vor einer Neuansetzung des Spiels stehen, haben wir uns mit den Hintergründen der Regelungen noch mal beschäftigt.
In diesem Artikel wollen wir klären, warum bei Abbrüchen durch höhere Gewalt nur eine Neuansetzung nach den Statuten der Sportverbände, hier des bayerischen Fußballverbandes notwendig ist.
Als Beispiel soll die Partie zwischen dem ASV Zirndorf und der DJK-SV Berg dienen. Im Heimspiel des ASV Zirndorf hat dieser in der Partie gegen den Aufsteiger DJK-SV Berg mit 2:0 geführt und so auf die Verteidigung der Tabellenführung hingesteuert. Während des Spiels zog ein schweres Gewitter auf, welches zu einer dreimaligen Unterbrechung und heftigen Niederschlägen während des Spiels geführt hat. Die Witterungsverhältnisse wurden immer schlechter, sodass schließlich ein Spielabbruch durch den Schiedsrichter vorgenommen wurde.
Es stellte sich die häufig diskutierte Frage, wie nun mit diesem Spielabbruch umzugehen sei. Kann das Spiel noch mal fortgesetzt werden? Kann eine Spielwertung anhand des aktuellen Spielstandes erfolgen? Nach den Statuten des bayerischen Fußballverbandes ist dies nicht möglich.
Denn dort ist in der Spielordnung lediglich geregelt, was bei einem verschuldeten Spielabbruch passiert. § 29 „Spielwertung und Neuansetzung“ lautet wie folgt:
„Verschuldet eine Mannschaft einen Spielabbruch oder Spielausfall, tritt sie zu einem Spiel nicht oder nicht rechtzeitig mit sieben Spielern an, wird dieses Spiel unter Ansatz von null zu zwei Toren als verloren und für den Gegner mit zwei zu Null Toren als gewonnen gewertet. Im Fall des Spielabbruchs gilt jedoch der günstigere Spielstand (Tordifferenz).“
Der unverschuldete Abbruch, durch höhere Gewalt, wie es hier in Zirndorf geschehen ist, ist in § 29 der Spielordnung des bayerischen Fußballverbandes jedoch nicht explizit benannt und ergibt sich nur aus dem Umkehrschluss. Die höhere Gewalt wird unter § 14 in der Spielordnung des BFV definiert:
„Höhere Gewalt liegt vor, wenn die Austragung des Spiels aufgrund eines Ereignisses nicht möglich ist, welches auch durch äußerste Sorgfalt nicht vorhergesehen oder verhindert werden konnte. Der betroffene Verein hat dies glaubhaft zu machen, es sei denn, das Ereignis ist offenkundig.“
In der Spielordnung des BFV ist ausdrücklich geregelt, dass beispielsweise der Spielabbruch durch die Unbespielbarkeit des Platzes. Unter § 66 Abs. 4 Spielordnung ist auch die Möglichkeit für den Schiedsrichter beschrieben, das Spiel unter Flutlicht auf einem anderen Platz am Sportgelände fortzusetzen
Für den Fall des Spielabbruchs durch Gewitter oder schlechte Witterungsverhältnisse hingegen findet sich in der gesamten Spielordnung des bayerischen Fußballverbandes keine Regelung.
Nicht selten führt das bei den betroffenen Vereinen für Verwirrung und Unverständnis. Rechtsbehelfe waren hier bisher aussichtslos. So bleibt dem betroffenen Verein die Möglichkeit, einen Einspruch gegen die Neuansetzung der Partie beim zuständigen Sportgericht einzureichen. Diese verweisen auf die fehlende Regelung in der Spielordnung zu Spielabbrüchen durch höhere Gewalt und begründen ihre negativen Entscheidungen in der Regel mit einem Verweis auf die höchste Verbandssportgerichtsbarkeit und deren höchstrichterliche Rechtsprechung.
Berufungen und Revisionen gegen die Urteile scheitern zu 99 %.
Aus unserer Sicht ist dies nicht mehr zeitgemäß. Wäre eine konkrete Regelung in der Spielordnung zu finden, würde dies die betroffenen Vereine zwar auch nicht entschädigen, die Sache wäre aber transparenter und nachvollziehbarer für die Vereine und Spieler.
Somit ist es an der Zeit, dass der Verband aus Transparenzgründen § 29 entsprechend erweitert und explizit auch den unverschuldeten Spielabbruch benennt. Gerade in Zeiten des Klimawandels sind Spielbrüche aufgrund von Gewittern oder schlechten Witterungsbedingungen im Sommer leider die Regel.