Sportrecht - CAS öffnet Tür für Superliga
Hintergrund
Mitte April 2023 teilten die „Big Six“ Clubs aus England (Arsenal FC, Chelsea FC, Liverpool FC, Manchester City, Manchester United und Tottenham Hotspur) sowie drei Spitzenvereine aus Spanien (Atletico de Madrid, FC Barcelona und Real Madrid CF) sowie aus Italien (AC Milan, FC Internationale Milano und Juventus FC) die Gründung einer europäischen Superleague mit. Diese Mitteilung löste erhebliche Fanproteste aus, die Medien überschlugen sich. Nicht zwei Tage später schien das Projekt auch schon wieder der Vergangenheit anzugehören. Zunächst zogen sich die sechs englischen Vereine zurück, ehe dann die anderen folgten, mit Ausnahme des FC Barcelona, Real Madrid CF und Juventus FC.
Rechtlich interessant ist hier die Vereinbarkeit der Monopolstellung der Spitzenverbände wie FIFA und UEFA mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union.
Ein Madrider Gericht hat den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Das Gericht will wissen, ob die FIFA und UEFA Monopolstellungen ausüben, die gegen das Wettbewerbsrecht der EU verstoßen. Es stellt sich die Frage, ob diese Monopolstellung bzw. der vorgeworfene Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung im Sinne des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gerechtfertigt werden kann. Dies hat nun der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens beurteilt.
Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Verfahren, in welchem der EuGH auf Vorlage eines Gerichts eines Mitgliedstaats über die Auslegung des Unionsrechts entscheidet, Art. 267 AEUV. Die Entscheidungen des EuGH sind für die mitgliedsstaatlichen Gerichte bindend. Dadurch soll in den Mitgliedsstaaten eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts sichergestellt werden.
Mit Urteil vom 21.12.2023, AZ: C-333/21, entschied der EuGH nun, dass die großen Fußballverbände FIFA und UEFA andere Wettbewerbe nicht grundsätzlich von ihrer Genehmigung abhängig machen und Vereinen und Spielern nicht verbieten können, an diesen Wettbewerben teilzunehmen.
Der EuGH stellt insbesondere einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch UEFA und FIFA fest. Der Generalanwalt Rantos hatte in seinem Schlussantrag beantragt, dass die Superleague ihren eigenen Betrieb grundsätzlich starten dürfen, aber keine gleichzeitige Teilnahme an den Wettbewerben der Verbände ohne deren Zustimmung einfordern könne. Dies kippten die Richter des CAS und machten damit den Initiatoren einer Superleague Hoffnung. Die Androhung von Sanktionen bis hin zum Ausschluss von eigenen Wettbewerben seitens der UEFA oder der FIFA sind nicht rechtskonform. Dies wäre ein Missbrauch der Monopolstellung im Sinne des Wettbewerbsrechts. Einer Genehmigung neuer Wettbewerber durch die beiden Verbände bedarf es daher nicht.
Der EuGH macht aber auch deutlich, dass ein Wettbewerb wie die Superleague nicht unbedingt zugelassen werden muss. Denn der Gerichtshof wurde explizit wie zu diesem Projekt ja nicht gefragt, sondern generell zu seiner Meinung zu FIFA- und UEFA-Regularien. Dies bedeutet, dass beide Verbände die Konkurrenzwettbewerbe zulassen und sich dabei selbst an EU-Wettbewerbsrichtlinien orientieren müssen.
Professor Peter W. Hermann von der Universität Bayreuth kommt zu dem Schluss, dass der EuGH in seinem Urteil erkennbar denkbare künftige Ausweichstrategien der Sportverbände zur Beibehaltung der weiteren Absicherung ihrer Monopolposition auf den Märkten einerseits für die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und andererseits für die Zulassung zu letzteren gedanklich durchgespielt hat. Der Gerichtshof setze dabei mit großer Umsicht für Vorabgenehmigungsverfahren der Sportverbände europarechtlich fundierte, insbesondere kartellrechtliche Leitplanken, die nicht durchbrochen werden können.
Auch sind seiner Ansicht nach die internationalen Sportverbände geschwächt worden. Allerdings dürften diese unter strikter Beachtung der in den Urteilen entwickelten kartellrechtlichen Leitplanken an Vorabgenehmigungsverfahren für neue konkurrierende oder alternative Wettbewerbsformate festhalten. Deren Organisatoren könnten als Treiber des Innovationswettbewerbs Hoffnung schöpfen und haben ihre rechtliche Ausgangslage verbessert.