Arbeitsrecht - Wellenstreik ist zulässig!
Der Versuch der Deutschen Bundesbahn am hessischen Landesarbeitsgericht den Lokführerstreik zu stoppen, scheiterte letzte Woche nach dem bereits am vergangenen Montagabend das Arbeitsgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung gegen den Ausstand abgelehnt hatte. Millionen Fahrgäste waren daher letzte Woche erneut vom Streik der Lokführer betroffen.
Das Instrument des Wellenstreiks der GDL sei als Nadelstichtaktik zulässig, teilte der Vorsitzende Richter am hessischen Landesarbeitsgericht Michael Horcher mit. Eine grundsätzliche Entscheidung über eine angemessene Vorlaufzeit für Streikankündigungen könne das Gericht an dieser Stelle nicht treffen. Der Vorsitzende Richter regte den Gang in eine formale Schlichtung an und appellierte an die Kompromissfähigkeit beider Parteien. Der Wellenstreik ist eine Art des Streiks, bei der Arbeitsniederlegungen kurzfristig stattfinden, nicht von langer Dauer sind und dem Arbeitgeber vorher nicht angekündigt werden. Nach der geltenden Rechtsprechung ist es das Hauptziel eines Wellenstreiks, mit möglichst wenigen Arbeitnehmern der Arbeitgeberseite ein Höchstmaß an Schäden zuzufügen. Dem Arbeitgeber wird es durch diese Streiktaktik erschwert, geeignete Gegenmaßnahmen zu planen und umzusetzen. Der Arbeitgeber geht bei unvorhersehbarer Wiederaufnahme der Arbeit insbesondere das Risiko ein, dass Vertretungskräfte Arbeitsplätze besetzen und er gegenüber den vertretenen Arbeitskräften, die zuvor gestreikt haben, in Annahmeverzug (§§ 615, 293 ff. BGB) gerät. Laut Beurteilung des BAG ist der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der Arbeitskampfrisikolehre bis zum Ende einer Schicht nicht verpflichtet, eine angebotene Arbeitskraft nach Beendigung eines Wellenstreiks anzunehmen und zu vergüten. Wenn allerdings der Arbeitgeber rein vorsorglich Ersatzarbeitskräfte beschäftigt, um drohende Arbeitsniederlegungen seiner vermeintlich streikbereiten Belegschaft vorzubeugen, so entbindet ihn das nicht von seiner Lohnzahlungspflicht nach Beendigung des Wellenstreiks.
Der Zeitpunkt, Ort und Dauer eines jeden Streiks von den Gewerkschaften grundsätzlich frei gewählt werden dürfen, ist prinzipiell auch der Wellenstreik rechtmäßig. Das hessische Landesarbeitsgericht entschied damit im Gleichklang mit den 4 Entscheidungen des BAG zum Wellenstreik. Das BAG betrachtet Arbeitskämpfe als freies Wechselspiel von Aktion und Reaktion.
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