Insolvenzanfechtungsrecht – P & R Container – Insolvenzverwalter kann Zahlungen nach BGH-Entscheidung nicht zurückfordern
Endlich eine gute Nachricht für P & R Anleger. Sie müssen Miet- und Rückzahlungen, die sie in den vier Jahren vor der Insolvenz des Containeranbieters im Jahr 2018 erhalten haben, nicht zurückzahlen. Mit einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 26.01.2023 hat der BGH eine Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Nichtzulassung der Revision gegen eine Entscheidung des OLG Karlsruhe abgewiesen (AZ: IX ZR 17/22). Damit ist das Urteil des OLG Karlsruhe rechtskräftig geworden (AZ: 3 U 18/20).
Hintergrund war die Insolvenz des Containeranbieters P & R, bei welchem die Anleger sehr viel Geld verloren haben. Hinzu kam, dass der Insolvenzverwalter in sechs Pilotklagen feststellen lassen wollte, ob er Mietzahlungen und Rückanzahlungen in den vier Jahren vor der Pleite zurückfordern kann. Zumindest in dem ersten Fall ist nun klar, dass die Anleger dieses Geld behalten können.
Der Insolvenzverwalter hatte die Zahlungen unter Berufung auf § 134 InsO (so genannte Schenkungsanfechtung) zurückgefordert. Demnach können Zahlungen, die einen unentgeltlichen Charakter haben und früher als vier Jahre vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind, im Rahmen der Insolvenzanfechtung zurückgefordert werden.
Die Anleger müssten die erhaltenen Zahlungen zurückzahlen, so dass sie der Insolvenzmasse wieder gutgeschrieben werden.
Das OLG Karlsruhe hatte in dem nun rechtskräftig gewordenen Urteil entschieden, dass kein Anfechtungsgrund vorliegt. Dabei wies es insbesondere darauf hin, dass die Mietzahlungen an die Anleger auch dann entgeltlich erfolgt sind, wenn die Container nicht existiert haben und daher keine Mieteinnahmen erzielt werden konnten. Die Zahlungen seien aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt. Der BGH bestätigte nun, dass die Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt sind und kein Rückzahlungsanspruch bestehe.
Der Insolvenzverwalter hatte zur Klärung dieser Rechtslage sechs Pilotverfahren eingeleitet. Ein großer Teil der übrigen P & R Anleger hatten eine Hemmungsvereinbarung unterschrieben, um den Ausgang der Pilotverfahren abzuwarten. Anleger, die diese Hemmungsvereinbarung nicht unterschrieben haben, wurden vom Insolvenzverwalter verklagt, um eine Verjährung möglicher Ansprüche zu verhindern.
In unserer Kanzlei haben wir unsere Mandanten von Beginn des Verfahrens an dahingehend beraten, keine Hemmungsvereinbarungen zu unterzeichnen. Wie auch das OLG Karlsruhe, haben wir daran festgehalten, dass hier keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO sondern eine entgeltliche Leistung erfolgt ist. Konsequenz war zwar, dass unsere Mandanten noch vor Ende des Jahres 2022 verklagt wurden. Allerdings wurden in den letzten zwei Wochen sämtliche Klagen des Insolvenzverwalters vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung zurückgenommen. Die Erleichterung unter den Mandanten ist groß. Da der Insolvenzverwalter die Klagen zurückgenommen hat, muss er auch für die Kosten des Rechtsstreits aufkommen.
Insofern hat sich die Abwehr der Insolvenzanfechtungsansprüche mehr als gelohnt.
In unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen insbesondere auch zur Thematik der insolventen P & R Container Vertriebsgesellschaft gerne zur Verfügung.