Arbeitsrecht – LAG Düsseldorf bestätigt fristlose Kündigung – gefälschter Impfpass führt unabhängig der Dauer der Betriebszugehörigkeit zur fristlosen Kündigung
Wer seinem Arbeitgeber einen gefälschten Impfpass vorlegt, riskiert seinen Arbeitsplatz, und dies unabhängig von einer langen Betriebszugehörigkeit. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf klargestellt und einer Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers keine Erfolgsaussichten attestiert. Der Arbeitnehmer nahm nach dem Rechtsgespräch und den Hinweisen der Kammer seine Berufung zurück. (AZ: 11 Sa 433/22)
Hintergrund
Der Arbeitnehmer war als Messwärter bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Er war schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und hatte dort 19 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet. Mit Inkrafttreten des § 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz hatte das Unternehmen alle Beschäftigten aufgefordert, vor Dienstantritt einen vollständigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Den daraufhin vorgelegten Impfpass des Mitarbeiters, der zwei angebliche Impfungen mit dem Impfstoff Biontech durch das Impfzentrum in Duisburg erhielt, hielt das Unternehmen für eine Fälschung und kündigte dem klagenden Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise fristgerecht. Der Arbeitnehmer hatte dem Vorwurf widersprochen.
Das LAG hatte zur Klärung des Vorfalls eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Nach dieser sei die Beweislage zu Lasten des Klägers erdrückend, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. So habe es etwa die auf dem Impfpass verzeichnete Chargen-Nummer nicht gegeben, wie eine Abfrage beim Paul-Ehrlich-Institut und beim Hersteller ergeben habe. Auch aus den Aufzeichnungen des Impfzentrums Duisburg sei hervor gegangen, dass die im Impfpass angegebenen Chargen dort nicht verimpft worden seien. Zudem habe der verwendete Stempel Rechtschreibfehler enthalten, was darauf schließen lasse, dass er nicht im Impfzentrum verwendet worden ist.
Auch andere Behauptungen des Arbeitnehmers, wie etwa dass seine Impfung ohne Termin erfolgt sei, konnten durch Zeugen widerlegt werden. Schließlich konnte ein von ihm benannter Zeuge, der mit ihm zum Impfzentrum gefahren sein soll, nur bekunden, dass er nur auf dem Parkplatz gewartet und nicht gesehen habe, ob der Kläger das Impfzentrum auch wirklich betreten hat.
Die Vorlage einer solchen Fälschung stelle im Ergebnis eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar, so das LAG. Sie wiege so schwer, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Zudem zeuge die Vorlage der Fälschung von einer hohen kriminellen Energie und stelle eine Straftat dar, so dass das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig gestört sei. Wegen der Schwere des Verstoßes kam es weder auf eine mögliche Wiederholungsgefahr, noch auf den langjährigen störungsfreien Bestand des Arbeitsverhältnisses an, so das LAG in seiner Mitteilung.
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