Arbeitsrecht – BAG zur Dreijahresfrist für Urlaubsabgeltung
In unseren letzten Blogs haben wir darauf hingewiesen, dass Urlaub nicht mehr automatisch verjährt. Wie ist es aber, mit der Auszahlung von noch nicht genommenen Urlaub nach einem Arbeitsstellenwechsel? Hier schaffte das BAG nun Klarheit.
Arbeitnehmer, die nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes im Dezember (BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20) auf einen Wegfall auch der Verjährungsfrist bei Abgeltungsansprüchen gehofft hatten, wurden enttäuscht. Allerdings räumte das Gericht für Altfälle eine Übergangsfrist von 2018 bis 2021 ein. Die Erfurter Richter reagierten hiermit auf die in den letzten Jahren geänderte Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen. Im Jahr 2018 hatte der Europäische Gerichtshof dazu entschieden, ein Jahr später das BAG. In der Regel beginnen die Fristen am Ende des Kalenderjahres, in welchem Urlaubsansprüche strittig sind.
Im Dezember hatte das BAG dann geurteilt, dass Urlaub in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht verjähren kann, wenn Arbeitgeber ihrer Informationspflicht nicht nachkommen. Sie müssen ihre Beschäftigten auf ihre Urlaubsansprüche hinweisen und warnen, dass sie verfallen, wenn kein Urlaubsantrag gestellt wird. Hierdurch wurde eine EuGH-Entscheidung in deutsches Recht umgesetzt.
Es liegt auf der Hand, dass einige Arbeitgeber befürchteten, wegen der Bezahlung offener Urlaubsansprüche aus seit Jahren beendeten Arbeitsverhältnissen sich einer Klageflut ausgesetzt zu sehen. Arbeitnehmer würden vor allem nach dem Ende von Arbeitsverhältnissen Geld für offene Urlaubsansprüche einklagen. Bei laufenden Arbeitsverhältnissen spielt die Sorge um den Job eine stärkere Rolle.
Der Bestand der dreijährigen Verjährungsfrist bei Abgeltungsansprüchen aus beendeten Arbeitsverhältnissen wird damit begründet, dass es nicht um den wichtigen Erholungszweck, sondern um einen reinen Geldanspruch gehe, also um finanziellen Ausgleich für Urlaub. Zudem gibt es für Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auch keinen Druck mehr, möglicherweise auf Urlaub zu verzichten.
Hintergrund der Entscheidung war ein Fluglehrer und Pilot aus Niedersachsen, der für nicht genommenen Urlaub von 2010 bis 2015 insgesamt € 44.899,00 von seinem Arbeitgeber verlangte, dies mit Erfolg für einen Teil der Jahre. Ihm wurden € 37.416,00 zugesprochen.
Das BAG schaffte daher mit der neuen Entscheidung Klarheit über Verjährungsfristen hinsichtlich der Urlaubsabgeltung nach beendetem Arbeitsverhältnis. So bleibt es bei der Dreijahresfrist für die Urlaubabgeltung.
Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen zur Urlaubsabgeltung kompetent zur Verfügung.
Rechtsanwalt Martin Eismann
Fachanwalt für Arbeitsrecht