Sportrecht - Saisonende nach Skiunfall – Drohen Manuel Neuer arbeitsrechtliche Konsequenzen?
Das Internetportal LTO beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Profisportler für eine Verletzung sanktioniert werden kann, die er sich in der Freizeit zuzieht. Hierzu wurden die Sportrechtler Christoph Schickhardt und Hans Uwe Richter befragt. Nach Auffassung der beiden Sportrechtsexperten müssen Profisportler keine rechtlichen Konsequenzen durch ihren Club befürchten, wenn sie sich bei einer Tätigkeit verletzen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem Beruf steht. So gehe es den Arbeitgeber nichts an, was ein Arbeitnehmer im Urlaub macht. Schickhardt erklärte weiter, es habe zwar früher in den Verträgen von Profisportlern Klauseln zum Freizeitverhalten gegeben. Diese seien aber häufig nicht wirksam gewesen. Daher enthält auch der Musterlizenzvertrag, den die deutsche Fußballliga DFL jährlich herausgebe, keine Bestimmungen dieser Art. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer eine Pflicht verletzt hat und somit gegen eine Klausel verstoßen hat. Durch so eine Klausel kann dem Arbeitnehmer untersagt werden, gefährliche Sportarten auszuüben. Hat er aber gegen diese Klausel verstoßen, kann er durch eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall durch eine Kündigung sanktioniert werden, sagte Hans Uwe Richter.
Bei Manuel Neuer ist über Vertragsdetails nichts bekannt. Der 36-jährige Nationaltorhüter hatte sich bei einer Ski-Tour den Unterschenkel gebrochen. Auch für Neuer würden die Grundsätze des Arbeitsrechts gelten, da er ein ganz normaler Arbeitnehmer sei wie alle anderen auch. Der FC Bayern München müsse nur dann die Lohnfortzahlung von Neuer nicht übernehmen, wenn Neuer als Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, im Krankheitsfall sechs Wochen das Gehalt weiterzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden erkrankt ist. Dies besagt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Selbstverschuldet ist die Verletzung bei einer Ski-Tour nur dann, wenn Ski-Touren zu den gefährlichen Sportarten gehören. Dies könne man nach Ansicht der Sportrechtler nicht annehmen. Zu den Risikosportarten gehören laut Schickhardt beispielsweise Apnoe-Tauchen oder Fallschirmspringen.
Auch hier kommt es entscheidend auf die jeweiligen arbeitsrechtlichen und vertraglich vereinbarten Klauseln an. Allerdings ist es bei Profi-Fußballern in Deutschland bisher so, das Skifahren oder Ski-Touren-Gehen nicht zu den Risikosportarten gezählt wird. Bei spezielleren Aktivitäten sollten sich die Sportler jedoch vorher darüber Gedanken machen, welche Risikosportarten in ihrem Arbeitsvertrag untersagt sind, um spätere Komplikationen mit dem Arbeitgeber zu vermeiden.
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