Allgemeines Zivilrecht - BGH zum Gebrauchtwagenkauf - gutgläubiger Erwerb bei gefälschtem Fahrzeugbrief
Beruft sich ein Gebrauchtwagenkäufer auf den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten, muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass der Erwerber sich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) nicht hat vorlegen lassen bzw. dies nicht geprüft hat. Dies hat der BGH mit Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 148/21- entschieden.
Hintergrund
Ein Unternehmen aus Italien hatte im Jahr 2019 unter Einschaltung eines Vermittlers über ein deutsches Autohaus einen Gebrauchtwagen gekauft, um diesen in Italien weiterzuverkaufen. Das deutsche Autohaus hätte das Fahrzeug aber nicht verkaufen dürfen, da es selbst gar nicht Eigentümer war. Es hatte den Wagen nur von der damaligen Eigentümerin geleast. Der Vermittler des italienischen Unternehmens holte das Auto in Deutschland ab und brachte es nach Italien. Der Fall fand sich vor Gericht wieder, da das Unternehmen aus Italien und die beklagte Eigentümerin darüber gestritten haben, ob dem Vermittler bei der Abholung des Fahrzeugs ein gefälschter Fahrzeugbrief vorgelegt wurde, in welchem das Autohaus als Halter eingetragen war. Nachdem das Landgericht noch völlig anders entschieden hatte, urteilte das OLG Stuttgart zugunsten des italienischen Unternehmens, sodass die ursprüngliche Eigentümerin nicht das Fahrzeug wiederbekam, sondern den echten Fahrzeugbrief nach Italien zu schicken hatte. Das italienische Unternehmen sei rechtmäßige Eigentümerin des Fahrzeugs geworden.
Beweislast und sekundäre Darlegungslast
Die Karlsruher Richter haben die Revision der beklagten Ex-Eigentümerin des Wagens gegen die Entscheidung des OLG Stuttgart abgewiesen. Das italienische Unternehmen sei rechtmäßig Eigentümerin des Autos geworden und könne folglich die Herausgabe des Fahrzeugbriefes verlangen (§ 985 i.V.m. § 952 analog BGB). Für den BGH war ausschlaggebend, dass die beklagte Eigentümerin keinen Beweis über die fehlende Gutgläubigkeit des italienischen Unternehmens erbringen konnte.
An dieser Beweislastverteilung würde sich auch nichts ändern, so der BGH, wenn der Anknüpfungspunkt für fehlende Gutgläubigkeit der gegebenenfalls gefälschte Fahrzeugbrief ist. Denn die vermeintlich fehlende Gutgläubigkeit des italienischen Unternehmens müsse die Eigentümerin beweisen. Das italienische Unternehmen selbst müsse als Erwerber für die Übereignung nur darlegen, dass es sich den Fahrzeugbrief hat vorlegen lassen und diesen entsprechend geprüft hat (sekundäre Darlegungslast). Dies hatte das italienische Unternehmen nach Überzeugung des OLG Stuttgart hinreichend vorgetragen, woran auch letztlich der BGH revisionsrechtlich nichts zu beanstanden hatte.