Arbeitsrecht – Bundesarbeitsgericht sieht Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
Deutsche Arbeitgeber müssen nach dem nunmehr vorliegenden Urteil des BAG die Arbeitszeit erfassen.
Arbeitgeber müssen ein System zur Erfassung sämtlicher Arbeitsstunden einführen. Das ergibt sich aus einer EU-konformen Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes, wie das BAG am 13.09.2022 entschieden hat. Die Bundesregierung hatte als Reaktion auf ein Urteil des EuGHs aus dem Jahr 2019 eine Änderung des Arbeitsschutzgesetzes in Aussicht gestellt. Bislang war jedoch nichts passiert. Der EuGH forderte von Arbeitgebern die komplette Erfassung der Arbeitszeiten. In Deutschland werden oft nur die Überstunden, nicht aber alle Arbeitsstunden erfasst. Dies ist dem EuGH zu wenig, um für eine Bezahlung der Überstunden zu sorgen. Für das BAG sind die Vorgaben aus Luxemburg so auszulegen, dass eine Pflicht zur vollständigen Arbeitszeiterfassung besteht. Dies gilt für alle Betriebe, auch wenn dort kein Betriebsrat gewählt ist.
Betriebsrat kann Einführung der Zeiterfassung nicht verlangen
Deutsche Arbeitgeber haben also die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Im konkreten Fall ging es um eine Pflegeeinrichtung in Westfalen. Der Betriebsrat wollte eine elektronische Zeiterfassung durchsetzen, damit auch Überstunden korrekt erfasst und entsprechend vergütet werden. In Deutschland werden 52 % der Überstunden nach einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt-und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit nicht vergütet. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit.
Das BAG verneinte für den Betriebsrat ein Initiativrecht und macht in seinem Urteil auch klar, dass der Betriebsrat die Einführung einer Zeiterfassung nicht verlangen kann. Denn ein Mitbestimmungsrecht bestehe nur, wenn die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist, so das BAG.
Einrichtung von Kontrollsystemen notwendig
Durch dieses BAG-Grundsatzurteil werden Vertrauensarbeitszeitmodelle auf den Prüfstand gestellt. Es wird in Betrieben und Verwaltungen eine Gütekontrolle nötig sein. Für Arbeitgeber, für die eine elektronische Zeiterfassung ohnehin bereits zum betrieblichen Alltag gehört, ist die Entscheidung des BAG hingegen vom geringen Interesse.
In unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung gerne zur Verfügung.