Sportrecht – BGH zur Haftung des Tennisspielers für Beschädigung des Tennisplatzes

Beschädigt ein Tennisspieler den angemieteten Tennisplatz, so kommt eine Haftung auch dann in Betracht, wenn er nicht gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) verstoßen hat. Die Regeln der ITF beziehen sich nur auf die an einem Wettkampf teilnehmenden Sportler und nicht auf die Parteien eines Mietvertrages über einen Tennisplatz. (BGH, Urteil vom 02.02.2022, XII ZR 46/21)

Hintergrund

Im Oktober 2018 prallte ein Tennisspieler in einer Tennishalle in Niedersachsen bei dem Versuch einen Ball zu retournieren gegen die aus Glas bestehende Außenwand. Die Glasscheibe zerbrach aufgrund des Aufpralls. Der Tennisspieler hatte den Tennisplatz angemietet. Die Vermieterin klagte nachfolgend gegen den Tennisspieler auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über € 7.000,00.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Schadensersatzklage ab.

Sowohl das Landgericht Stade als auch das OLG Celle wiesen die Schadensersatzklage ab. Nach Auffassung des OLGs könne dem Beklagten kein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Er habe nicht gegen die Regeln des ITF verstoßen.

BGH verneint Erfordernis der Verletzung der ITF-Regeln

Der BGH entschied zu Gunsten der Klägerin. Ein Tennisspieler, der in einer Halle auf einem gemieteten Tennisplatz spielt, könne eine vom vertragsgemäßen Gebrauch des Tennisplatzes nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle auch dann zu verschulden haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Regeln des ITF anzulasten sei.

Regeln der ITF beziehen sich nicht auf Parteien eines Mietvertrags über Tennisplatz.

Die Regeln des ITFs beziehen sich auf die Teilnehmer eines sportlichen Wettkampfs, so der BGH. Die Interessenlage zwischen Vermieter und Mieter sei aber nicht vergleichbar mit der zwischen an einem Wettkampf teilnehmenden Sportlern. Vermieter und Mieter stehen sich nicht in einem sportlichen Wettkampf gegenüber. Durch die Beschädigung der Mietsache verwirkliche sich keine Gefahr, die Vermieter und Mieter unter gleichen Bedingungen und gemeinsam in Kauf genommen haben.