Arbeitsrecht – Widerruf von Telearbeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats
Beabsichtigt ein Arbeitgeber eine Telearbeitsvereinbarung zu widerrufen, muss er in der Regel die Zustimmung des Betriebsrats einholen.
(BAG, Beschluss vom 20.10.2021, 7 ABR 34/20)
Wird ein Arbeitnehmer für einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als einem Monat einem anderen Arbeitsbereich zugewiesen oder hat eine wesentliche Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, zu der Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs geführt, liegt eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor. So muss der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 99 Abs. 1 BetrVG den Betriebsrat vor einer geplanten Versetzung unterrichten, ihm entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen und seine Zustimmung einholen.
Das BAG entschied in einem Fall, in welchem sich die Frage stellte, ob der Widerruf einer Telearbeitsvereinbarung eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt und damit der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. In einem Beschluss gab das BAG bekannt, dass die Beendigung der alternierenden Telearbeit grundsätzlich eine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt. Da der Arbeitgeber jedoch plausible Gründe für die Versetzung angegeben hat, hat das BAG den Betriebsrat kein Widerspruchsrecht eingeräumt.