Arbeitsrecht – BAG ersucht den EuGH – Kündigung wegen Austritts aus katholischer Kirche rechtmäßig?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) muss in einem Fall entscheiden, ob einer Hebamme wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche von einem Krankenhaus der Caritas gekündigt werden darf oder nicht.
Das BAG entschied, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen (Beschluss vom 21.07.2022, AZ: 2 AZR 130/21).
Die klagende Hebamme war bis Mitte 2014 bei dem beklagten Krankenhaus des deutschen Caritas Verbands angestellt. In diesem Zeitraum war die Hebamme auch Mitglied der katholischen Kirche, trat dort jedoch nach Ende ihrer Beschäftigung aus und ist seitdem konfessionslos. Nachdem sie einige Jahre lang selbstständig tätig war, bewarb sie sich 2019 wieder bei ihrem ursprünglichen Arbeitgeber. Bei dem Einstellungsgespräch wurde ihre Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nicht thematisiert, allerdings gab die Hebamme im Personalfragebogen an, aus der katholischen Kirche ausgetreten zu sein.
Als die Hebamme den Personalfragebogen mit dem Arbeitsvertrag einreichte, folgten mehrere Gespräche, in denen das Krankenhaus versuchte, sie wieder zum Eintritt in die katholische Kirche zu bewegen. Dies wollte sie allerdings nicht. Daraufhin kündigte ihr das Krankenhaus den Arbeitsvertrag wieder, obwohl dort auch Mitarbeiter beschäftigt sind, die ebenfalls nicht katholisch sind, aber anders als die Klägerin, auch noch nie waren.
Die Hebamme erhob in der Folge Kündigungsschutzklage, der das Arbeitsgericht zunächst noch stattgab. Das Landesarbeitsgericht Hamm lehnte die Kündigungsschutzklage jedoch ab, weshalb der Fall beim BAG landete.
Das BAG entschied sich nun dafür, das Verfahren erst einmal auszusetzen und den Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen. Dabei möchte das BAG vom EuGH wissen, ob eine Ungleichbehandlung der Hebamme mit anderen Arbeitnehmern vorliegt, die ebenfalls nicht katholisch sind, aber dies auch niemals waren.
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