Sportrecht - Verfassungsbeschwerde von Claudia Pechstein wegen Dopingsperre erfolgreich
Die Eisschnellläuferin war 2009 für zwei Jahre gesperrt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat nun ein Urteil des BGH aufgehoben, wonach ihre Klage dagegen unzulässig sei.
Die fünfmalige Olympiasiegerin war im Februar 2009 von der ISU wegen auffälliger Blutwerte für zwei Jahre gesperrt worden und verpasste dadurch die Olympischen Winterspiele in Vancouver 2010. Claudia Pechstein bestritt, gedopt gewesen zu sein. Spätere Untersuchungen ergaben eine von ihrem Vater vererbte Blutanomalie als Grund für ihre erhöhten Werte. Pechstein verklagte daraufhin den Weltverband. Der internationale Sportgerichtshof Cas bestätigte jedoch die Strafe. Hiergegen hat sich die Eisschnellläuferin zunächst erfolglos vor den Schweizer Bundesgerichten gewehrt und auch Klagen vor deutschen Zivilgerichten erhoben.
Das OLG München entschied im Jahr 2015 in einem Zwischenurteil, dass sie den Weg der Zivilklage grundsätzlich beschreiten könne, da eine getroffene Schiedsvereinbarung nichtig sei. Der BGH entschied jedoch, dass die Klage insgesamt unzulässig sei. So könnten Entscheidungen von Sportschiedsgerichten nicht vor einem Zivilgericht angefochten werden. Dieses Urteil ist mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts nun gegenstandslos.
Claudia Pechstein hat nun nach einem jahrelangen Rechtsstreit über eine Dopingsperre die Chance Schmerzensgeld und Schadensersatz durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des BGH aus dem Jahr 2016 aufgehoben. Der Prozess gegen die internationale Eislaufunion ISU um eine Entschädigung in Millionenhöhe kann damit vor dem Münchner Oberlandesgericht fortgesetzt werden. Der Ausgang wird mit Spannung erwartet.
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