Arbeitsrecht – EuGH verweist Streit um Nachtzuschläge zurück an das Bundesarbeitsgericht

Hintergrund

Zwei Mitarbeiter von Coca-Cola, die Nachtarbeit im Schichtbetrieb geleistet hatten, haben geklagt. Sie machten vor den nationalen Arbeitsgerichten eine Ungleichbehandlung geltend, da nach dem Manteltarifvertrag für regelmäßige Nachtarbeit nur 20 % Zuschlag gezahlt werden, während der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit bei 50 % liegt. Dies vor dem Hintergrund, dass die unregelmäßige Nachtarbeit belastender ist, als die regelmäßige Nachtarbeit.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich Ende 2020 mit Fragen an den EuGH gewandt, ob mit einer tarifvertraglichen Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Vergütungszuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 im Sinne von Artikel 51 Abs. 1 der Charta durchgeführt wird.

EuGH – Vergütungszuschlag fällt nicht unter Arbeitszeitrichtlinie

Der EuGH verneinte die Anwendbarkeit der Arbeitszeitrichtlinie. Die Richtlinie würde zwar Bestimmungen über Nachtarbeit enthalten, diese beträfen jedoch nur Dauer und Rhythmus, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Nachtarbeiter sowie die Unterrichtung der zuständigen Behörden. Sie regelt also nicht das Entgelt der Arbeitnehmer für Nachtarbeit und erläge den Mitgliedsstaaten folglich in Bezug auf die hier in Rede stehenden Sachverhalte keine spezifische Verpflichtung auf. Der im Manteltarifvertrag vorgesehene Vergütungszuschlag falle folglich nicht unter die Richtlinie und könne nicht als Durchführung des Unionsrechts angesehen werden.

Der EuGH hat den Streit daher zurück nach Deutschland an das BAG zur Entscheidung verwiesen.