Wettbewerbsrecht - OLG München zum Weiterverkaufsverbot von Wies´n-Reservierungen
Eine Eventagentur handelt unlauter, wenn sie Reservierungen für ein Oktoberfestzelt weiterverkauft, so das OLG München mit Urteil vom 07.07.2022 – 6 U 7831/21.
Hintergrund
Hintergrund dieser Entscheidung war, dass die Betreiber des Festzeltes Ochsenbraterei eine Eventagentur verklagt haben, da diese Reservierungen von Dritten abkaufte und sie dann für sehr viel mehr Geld auf einer Online-Seite zum Weiterverkauf anbot. So kosten Reservierungen im Zelt selbst maximal € 400,00 für einen Tisch mit zehn Personen, auf der Online-Plattform der Agentur hingegen zwischen € 1.990,00 und € 3.299,00. Hinzu kommt, dass in den Reservierungsbedingungen der Ochsenbraterei unter anderem festgeschrieben ist, dass die Reservierung nicht an Dritte übertragen werden darf. Auch ist es nach den Bedingungen verboten, Reservierungen oder Reservierungsbändchen zu überhöhten Preisen oder mit unmittelbarer Gewinnerzielungsabsicht weiter zu verkaufen oder zum Kauf anzubieten. Bei einem Verstoß dagegen besteht laut den Bedingungen keine Pflicht, einem Inhaber der Reservierungsbestätigung, der nicht Vertragspartner der Ochsenbraterei ist, Plätze zur Verfügung zu stellen.
Die Ochsenbraterei klagte daher und machte wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend.
Das Landgericht München I hatte der Klage in erster Instanz voll umfänglich stattgegeben. Nach Ansicht der Münchner Richter nimmt die Eventagentur eine irreführende geschäftliche Handlung vor, in dem sie die Erwerber der Tischreservierungen darüber täuschte, in der Lage zu sein, dem Erwerber einen wirksamen und rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf einen reservierten Platz im Festzelt der Ochsenbraterei zu verschaffen, was tatsächlich nicht der Fall sei.
OLG München bestätigt Unterlassungsanspruch
Nach Ansicht des OLG München ist der Weiterverkauf der Tickets irreführend und damit unlauter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Ob eine Irreführung vorliegt, richte sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr das Angebot aufgrund seines Gesamteindrucks versteht, so die Münchner Richter. Ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses hielt das OLG für überflüssig. Der Senat kann die Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde beurteilen, da seine Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, heißt es im Urteil. Der Ochsenbraterei steht demnach ein Unterlassungsanspruch zu. Allerdings hat die Ochsenbraterei keinen Anspruch auf Drittauskunft. In der ersten Instanz wurde die Agentur noch dazu verurteilt, den Festzeltbetreibern Auskunft über Namen und Anschrift der Ersterwerber bzw. Zwischenhändler zu erteilen, von welchen sie die angebotenen Reservierungen angekauft hatten. Nach Ansicht des OLG sei nicht ersichtlich, inwiefern die begehrten Auskünfte geeignet und erforderlich wären, um künftige Rechtsverletzungen durch Verschließen der Bezugsquelle zu verhindern. Auch würde eine Schadensersatzpflicht nicht bestehen, da es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadens fehle.