Maklerrecht – LG Frankenthal zur Täuschung über „Idyllisches Wohnen“

Ein idyllisches Wohnen versprach ein Verkäufer, ohne zu erwähnen, dass dafür auch Landwirtschaft betrieben werden muss. Die Täuschung kann sich auch auf die Maklerin auswirken, selbst, wenn sie hiervon nichts wusste, so dass LG Frankenthal.

Urteil vom 06.04.2022, Az.: 4 O 208/21

Hintergrund

Ein Ehepaar aus Baden erwarb Ende 2016 eine Immobilie im Außenbereich einer kleinen Gemeinde. Die Maklerin bewarb das Objekt im Exposé mit: „Idyllisches Wohnen in ruhiger sonniger Alleinlage“. Allerdings erfuhr der Verkäufer noch vor dem Verkauf von der Baubehörde, dass das Außenbereichsgelände nur in Kombination mit einem landwirtschaflichen Betrieb zu Wohnzwecken genutzt werden durfte. Den Käufern, die dort somit nicht wohnen durften, teilte er dies jedoch nicht mit. Auch die Maklerin hatte keine Kenntnis davon. Als das Ehepaar im Jahr 2017 erfuhr, dass die erworbene Immobilie nicht als Wohnhaus nutzbar war, fochten sie den Kaufvertrag an, mit der Folge, dass dieser rückwirkend unwirksam wurde. Damit war auch der Anspruch der Maklerin auf die Vermittlungsprovision aus § 652 Abs. 1 BGB der Rechtsgrund entzogen. Der Anspruch besteht nur bei wirksamen Abschluss eines Kaufvertrags. Das Risiko, dass diese Wirksamkeit wieder wegfalle, trage die Maklerin.

Der Käufer eines Grundstücks kann also den Kaufvertrag wegen Täuschung anfechten, wenn ihm der Verkäufer in wesentlichen Punkten falsche Versprechungen gemacht hat. In diesem Fall verliert auch die Immobilienmaklerin ihren Anspruch auf die Maklercourtage und zwar auch dann, wenn sie nichts von der Täuschung wusste. Den bereits gezahlten Maklerlohn muss sie wieder zurückzahlen.

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