Gesellschaftsrecht und Abgasskandal - BGH bestätigt Verurteilung der Audi AG wegen Verwendung des von der VW AG hergestellten Dieselmotors EA189

Eineinhalb Jahre nach dem ersten Abgasskandal-Urteil des BGH gegen VW hat der BGH nunmehr im Audi-Dieselskandal am 25.11.2021 gleich vier weitere richtungsweisende Entscheidungen gefällt und auch eine Schadensersatzhaftung der Audi AG bestätigt. Nachdem sich der BGH erneut verbraucherfreundlich positioniert hat, sollten nicht nur Kunden von Audi und VW, sondern alle vom Dieselskandal betroffenen Autobesitzer spätestens jetzt mit aller Konsequenz ihre Ansprüche verfolgen.

Mit Urteilen vom 25.11.2021 – VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21 hat der siebte Zivilsenat des BGH die Revisionen der Audi AG gegen vier Urteile des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen, mit denen die Audi AG, da sie Fahrzeuge mit von der Volkswagen AG gelieferten Motoren EA189 ausgestattet und in den Verkehr gebracht hatte, deren Motorsteuerung so programmiert waren, dass bei Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand der Stickoxidausstoß reduziert wurde, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt worden war, den Fahrzeugkäufern den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

 

Begründet sind die Zurückweisungen der Revisionen vom Senat damit worden, dass das OLG im Ergebnis in allen vier Fällen rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA189 in Fahrzeugen der Audi AG beteiligter Repräsentant der Audi AG wusste, dass die von der Volkswagen AG gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden unzulässigen Prüfstands-Erkennungssoftware ausgestattet waren und daher die Audi AG, die für dessen vorsätzliches sittenwidriges Verhalten entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, vom OLG zu Recht als den Fahrzeugkäufern gegenüber nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig angesehen worden ist.

 

Die Karlsruher Richter stellten fest, dass das OLG München in der Überzeugung, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA189 in Fahrzeugen der Audi AG beteiligter Repräsentant der Audi AG im Sinne des § 31 BGB von der evident unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hat und dieser sich auch bewusst war, Fahrzeugkäufer durch den Kauf solcher, von ihnen nicht gewollter Fahrzeuge, zu schädigen, da es sich bei dem Motor um das Kernstück des Fahrzeugs handelt, der für das Fahrzeug von besonderer Bedeutung ist. Der serienmäßige Einsatz und die serienmäßige Verwendung des Motors EA189 mit erheblichen Haftungsrisiken ist auch persönlich für die über Einsatz und Verwendung des Motors entscheidenden Personen erheblich. Des Weiteren habe sich die Audi AG selbst mit der Entwicklung und Herstellung von eigenen Dieselmotoren befasst, weshalb sie sich deshalb zu der damaligen Zeit, wie auch jeder andere, mit der Entwicklung von Dieselmotoren befassten Fahrzeughersteller, der Herausforderung und Schwierigkeit bewusst war, die es darstellte, kostengünstig Stickoxidemissionen begrenzende Dieselmotoren zu produzieren, die, unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Verbots von Abschalteinrichtungen, die relevanten Stickoxidgrenzwerte einhalten müssen. Das OLG München erachtete es für ausgeschlossen, dass der serienmäßige Einbau und die serienmäßige Verwendung des Motors EA189 in ihren Fahrzeugen durch die Audi AG ohne eigene Kenntnis von der Funktion und den wesentlichen Merkmalen des Motors erfolgte.

 

Nach den Entscheidungen des BGH war das OLG also jeweils völlig zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA189 den Audifahrzeugen beteiligte Repräsentant der Audi AG im Sinne des § 31 BGB von der evident unzulässigen Umschaltlogik gewusst habe. Die Urteile des BGH sind nicht nur für Käufer von Dieselfahrzeugen mit EA189 Motoren relevant. Vielmehr haben die Feststellungen des BGH auch für die Haftung anderer Hersteller von Fahrzeugen mit verschiedensten Dieselmotoren erneut richtungsweisende Bedeutung. Wenn wie bei so vielen Modellen und Motoren eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden ist, wird man im Ergebnis eine Schadensersatzhaftung kaum mehr verneinen können.

 

Nicht nur die kleineren durch VW hergestellten Motoren des Typs E189, sondern insbesondere auch die durch die Audi AG produzierten 3,0 l V6 oder 4,2 l V8 Dieselmotoren, die in Fahrzeugen der Marken Audi, Porsche und Volkswagen verbaut sind, enthalten ebenfalls unzulässige Abschalteinrichtungen. Diese Ansprüche wegen Manipulationen an den Dieselmotoren sind grundsätzlich weder verjährt noch schadet ein Kauf des Kfz nach 2015. Da es aber bereits 2018 zu ersten Rückrufen kam, könnten Gerichte dies als Beginn für die Verjährungsfrist ansetzen. Man sollte daher keine Zeit verlieren.

 

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