P & R Insolvenz-Anleger erhalten Zahlungsaufforderung

Wer P & R Containerinvestments getätigt hatte und noch keine Hemmungsvereinbarung unterzeichnet hat, bekommt nun eine Zahlungsaufforderung vom Insolvenzverwalter. Dies betrifft auch Altanleger.

Die Insolvenzverwalter der vier deutschen P & R Containerverwaltungsgesellschaften, die Rechtsanwälte Michael Jaffeé und Philip Heinke, vermelden, dass sie Zahlungsaufforderungen an Anleger geschickt haben, die bislang noch keine Hemmungsvereinbarung unterzeichnet und damit der Verlängerung der zum Jahresende auslaufenden Verjährungsfrist zugestimmt haben. Zurückgefordert werden die erhaltenen Beträge im Vierjahreszeitraum vor Antrag der Insolvenzen, die im Frühjahr 2018 erfolgte. Betroffen sind also auch Anleger, die ihr Investment bereits vor der Insolvenz beendet hatten und dachten, dass sie von dieser nicht mehr betroffen sind.

Das OLG München hat mit Urteil vom 25.05.2021 ein Zeichen gesetzt und mögliche Anfechtungsansprüche der Insolvenzverwalter von P & R zurückgewiesen. Vor der Insolvenz im März 2018 von P & R noch geleistete Zahlungen können demnach nicht zurückgefordert werden. Zumindest wenn es nach den Münchnern Richtern geht, die eine Revision beim BGH nicht zugelassen haben. Hiergegen möchte die Kanzlei Jaffeé die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Die Entscheidung des OLG München lässt für die Anleger grundsätzlich nichts zu wünschen übrig. Für das OLG München lag es auf der Hand, dass die Zahlungen seitens P & R an die Anleger für Miete und Rückkauf der Container nicht unentgeltlich gemäß § 134 InsO waren und deshalb vom Insolvenzverwalter nicht angefochten werden können. Bereits die Tatsache, dass der OLG Senat die Berufung des Insolvenzverwalters einstimmig als offensichtlich unbegründet ohne mündliche Verhandlung per Beschluss zurückgewiesen hat, zeigt wie deutlich die Münchner Richter die Situation zugunsten der Anleger einschätzten. Insofern ist es auch beachtlich, dass das OLG den Antrag des Insolvenzverwalters auf Zulassung der Revision beim BGH zurückwies. Bislang wurden von den verschickten 114.000 Hemmungsvereinbarungen 108.000 unterzeichnet. Dies bedeutet, dass von den Anlegern, die heute noch Gläubiger in einem der Verfahren sind über 98 % die Hemmungsvereinbarung unterzeichnet haben, von den Altanlegern, deren Ansprüche vor der Insolvenz vollständig befriedigt worden waren und die keine Neuanlagen getätigt hatten, allerdings lediglich 75 %. Hierbei handelt es sich um Anleger, die die von Ihnen investierten Gelder letztlich auf Kosten der Anleger, die neue Gelder investiert hatten und heute daher einen Schaden erlitten haben, vor der Insolvenz vollständig zurückerhalten hatten. Die Insolvenzverwalter kündigen nun an, um die Interessen aller Gläubiger zu wahren, in den Fällen, in denen keine Hemmungsvereinbarung vorliegt, vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. „Wir haben Anleger, die uns bislang noch keine Hemmungsvereinbarung unterschrieben zurückgeschickt haben, unter Hinweis auf die Pilotverfahren bereits mehrfach an die Unterzeichnung erinnert, zuletzt noch zweimal im Jahr 2021. Da die Verjährung etwaiger Ansprüche unmittelbar droht, bleibt uns keine andere Wahl, als ihnen jetzt im Interesse der Gläubigergesamtheit, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen und dann auch gerichtliche Maßnahmen zur Verjährungshemmung einzuleiten, wenn weiterhin keine unterzeichnete Hemmungsvereinbarung vorliegt. Die Vorbereitungen dafür sind abgeschlossen“, macht Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffeé deutlich.

Des Weiteren würde sich die Verwertung der vorhandenen Container positiv entwickeln. Bislang konnten daraus Erlöse von über 540 Million € generiert werden. Über 200 Million € davon wurden bereits bei der ersten Abschlagsverteilung in diesem Jahr an die rund 54.000 Gläubiger ausgezahlt. In noch offenen Fällen soll dies in einem zweiten Zahllauf bis Ende des Jahres erfolgen. Die zweite substantielle Abschlagsverteilung ist für die Gläubiger aller vier P & R Gesellschaften für den Sommer 2022 geplant. Die Vorbereitungen dazu laufen bereits. „Wir sind zuversichtlich, dass wir den Zeitplan einhalten können“, so Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffeé.

Auch weiterhin ist die Streitfrage, ob die an die Anleger geleisteten Zahlungen seitens P & R unentgeltlich gemäß § 134 InsO waren noch nicht höchstrichterlich durch den BGH geklärt worden. So stellt sich hier immer noch die Frage, ob Anteilsinhaber doch noch die Verjährungsverzichtserklärung unterschreiben sollten oder nicht. Gerade diejenigen Anleger, die aktuell eine Zahlungsaufforderung bekommen haben, sollten sich hierzu beraten lassen, um die verschiedenen Möglichkeiten abzuklären.

 

Mit unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Insolvenzrechts und insbesondere des Insolvenzanfechtungsrechts stehen wir Ihnen in unserer auf das Insolvenzrechts spezialisierten Kanzlei gerne zur Verfügung.