BGH stärkt Diesel-Kläger - VW muss auch nach Autoverkauf Schadensersatz zahlen

Auch Diesel-Kläger, die ihr Auto mittlerweile weiterverkauft haben, haben Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Volkswagen AG. Ihr Schaden sei beim unwissentlichen Kauf eines Fahrzeugs mit manipulierter Abgastechnik entstanden und durch den Weiterverkauf nicht entfallen, urteilte der BGH in Karlsruhe am Dienstag. Bei der Berechnung der Schadensersatzsumme ist demnach der erzielte Erlös zusammen mit den gefahrenen Kilometern vom ursprünglichen Kaufpreis abzuziehen. Laut VW betrifft das rund 1000 noch offene Verfahren. (BGH, Urteil vom 20.7.2021 – VI ZR 533/20).

Die Karlsruher Richter entschieden daneben auch, dass es sich nicht nachteilig für den Kläger auswirkt, wenn er eine sogenannte Wechselprämie in Anspruch genommen hat. In diesem Fall hat der Kläger sein Fahrzeug bei einem Audi Vertragshändler in Zahlung gegeben und dafür 6.000,0 € Prämie erhalten. Dieses Geld dürfen Betroffene laut dem BGH behalten, es wird nicht mit dem Schadensersatz verrechnet. Die Prämie habe nichts mit dem Wert des Wagens zu tun, sondern sei eine Belohnung dafür, Auto oder Marke zu wechseln.

Mit dieser Entscheidung positioniert sich der BGH erneut verbraucherfreundlich und stärkt die Rechte von Diesel-Klägern. Insbesondere ist nun endgültig geklärt, ob betroffene Kunden auch nach Weiterverkauf des Fahrzeuges einen Schadensersatzanspruch geltend machen können. Dies wurde nun ausdrücklich bestätigt.

 

Bei Fragen rund um das Thema Abgasskandal stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet sehr gerne zur Verfügung.