BGH- GmbH & Co. KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bei vorbehaltsloser Entlastung der Komplementärin; Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft 

  1. „Die vorbehaltlose Entlastung der Komplementärin einer GmbH & Co. KG durch ihre Mitgesellschafter bewirkt zugleich die Entlastung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft“.

 

 

  1. Der Geschäftsführer der Komplementärin einer personalistisch strukturierten GmbH & Co. KG hat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft auch dann die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, wenn er Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist“.

BGH, Urteil vom 22.09.2020 – II ZR 141/19

 

Achten Sie als Geschäftsführer der Komplementärin darauf, dass Sie auch als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft eine gesteigerte Sorgfaltspflicht trifft. Gerne beraten wir Sie als Geschäftsführer umfassend über Ihre Pflichten und etwaige Haftungsrisiken.