Arbeitsrecht- Weniger Urlaub für Corona-Kurzarbeiter
Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit Null durchgehend nicht gearbeitet haben, erwerben sie keine Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub daher anteilig kürzen, entschied das Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, Az.: 6 Sa 824/20)
Aufgrund der derzeitigen Pandemie befinden sich viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Sie arbeiten weniger oder bei „Kurzarbeit Null“ gar nicht. Es stellte sich daher die Frage, ob Arbeitgeber den Urlaub der Mitarbeiter deswegen kürzen dürfen.
EuGH: Kürzung möglich
Nach Auffassung der Luxemburger Richter sind Arbeitgeber zu einer Kürzung berechtigt, da Arbeitnehmer den Anspruch auf Jahresurlaub nur für Zeiträume tatsächlicher Arbeitsleistung erwerben. Ob die Reduzierung der Arbeitszeit auf Null in der Kurzarbeit auch nach deutschem Recht zum Wegfall von Urlaubsansprüchen führt, ist bislang umstritten. Das LAG Düsseldorf entschied nun, dass der Arbeitgeber berechtigt war, die Urlaubstage einer Mitarbeiterin, die sich mehrere Monate in Kurzarbeit befand, zu kürzen.
Grundsätze der EuGH- Rechtsprechung zur Kurzarbeit Null übertragbar
Das LAG Düsseldorf verwies in seinem Urteil auf die Rechtsprechung des EuGH, nach der während „Kurzarbeit Null“ der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Die Richter betonten, dass sich diese Fälle übertragen lassen und schlossen sich damit der EuGH-Argumentation an. Das deutsche Recht enthalte keine günstigere Regelung: Es existiere weder eine spezielle Regelung für Kurzarbeit, noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere sei „Kurzarbeit Null“ nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Auch der Umstand, dass der Anlass für Kurzarbeit vorliegend die Coronapandemie war, ändert nach Überzeugung des Gerichts nichts daran. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen.
Fazit
Bis zur Klärung der deutschen Rechtslage sollten Arbeitgeber vorsorglich die anteilige Reduzierung bzw. den Wegfall von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in Zusatzvereinbarungen regeln. Auf lange Sicht wird sich in Deutschland die vorbezeichnete Rechtsauffassung durchsetzen, die insbesondere aus Arbeitgebersicht zu begrüßen ist.
Gerne stehen wir Ihnen als Spezialisten für Arbeitsrecht bei Fragen zum Thema Kurzarbeit zur Verfügung und erarbeiten mit Ihnen rechtswirksame Regelungen zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit bzw. überprüfen für Sie, ob Ihr Arbeitgeber zur Kürzung Ihres Urlaubsanspruchs berechtigt war.