BGH zur Insolvenzanfechtung: Vermutung der Zahlungsunfähigkeit bei eigenen Erklärungen des Schuldners /Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung von Parteivortrag (BGH, Beschluss vom 05.03.2020 – IX ZR 171/18) 

„Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht kommt dieser Verpflichtung nicht nach, wenn es entscheidungserheblichen Vortrag des Insolvenzverwalters zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht berücksichtigt“.

„Eigene Erklärungen des Schuldners dahingehend, dass er fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen kann, deuten auch dann auf eine Zahlungseinstellung hin, wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind“ (BGH, Beschluss vom 05.03.2020 – IX ZR 171/18).

Mit Beschluss vom 05.03.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin die Revision gegen ein Urteil des OLG Bamberg zugelassen.

Zum Fall

In dem Fall verlangte der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Rückgewähr von Zahlungen, die die Schuldnerin an den Beklagten leistete. Die Schuldnerin war mit der Befrachtung und Bewirtschaftung von Binnentankschiffen befasst und gehörte zu einer Holding. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand ein sogenannter Zeitcharter-Vertrag. Dieser verpflichtete den Beklagten, der Schuldnerin das Tankmotorschiff C zur regelmäßigen Befrachtung zur Verfügung zu stellen. Als Gegenleistung hatte die Schuldnerin ein Entgelt zu entrichten. In der Zeit vom 1.11.2010 bis zum 15.02.2011 beglich die Schuldnerin gegenüber dem Beklagten offene Nutzungsentgelte in Höhe von € 251.981,60. Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus elf Teilzahlungen. Die Teilzahlung vom 05.11.2010 wurde nicht von der Schuldnerin sondern auf deren Anweisung von ihrer Schwestergesellschaft geleistet. Diese tilgte mit dieser Zahlung eine Verbindlichkeit in entsprechender Höhe gegenüber der Schuldnerin.

 

Kläger macht Insolvenzanfechtungsansprüche geltend

Der Kläger verlangt die Rückgewähr aller elf Teilzahlungen unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung. Die Schuldnerin sei spätestens ab dem 01.112.2010 zahlungsunfähig gewesen und sowohl die Schuldnerin selbst auch der Beklagte hätten von der Zahlungsunfähigkeit gewusst.

 

OLG gibt nur teilweise statt

Nachdem das Landgericht die Klage zurückgewiesen hat, verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) den Beklagten zur Rückgewähr nur eines Teils des geltend gemachten Anspruchs. Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger wendet sich gegen dies

es Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit zu seinem Nachteil entschieden wurde.

 

BGH: Andere Teilzahlungen auch anfechtbar

Der BGH bestätigt das Berufungsgericht insoweit, dass eine Anfechtbarkeit aller noch streitgegenständlichen Teilzahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht kommt. Die in der Zeit von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Zahlungen könnten zudem nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sein. Entscheidend ist bei diesen Tatbeständen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Das Berufungsgericht habe auch die Grundsätze der Zahlungsunfähigkeit beachtet.

 

Verstoß gegen  den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG

Die Karslruher Richter sind allerdings der Ansicht, dass das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den bei seiner Würdigung entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen. So hat der Kläger in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen, dem Beklagten se jedenfalls im Sommer 2010 mitgeteilt worden, dass eine vollständige Begleichung offener Verbindlichkeiten nicht möglich sei. Es könne nur das gezahlt werden, was da sei. Eine derartige Erklärung spricht für eine Zahlungseinstellung zum 01.11.2010. Diesem Vortrag ist sowohl das LG als auch das OLG nicht ausreichend nachgegangen.

 

Eigene Erklärungen des Schuldners deuten auf Zahlungseinstellung hin, wenn sie mit Stundungsbitte versehen sind

Nach dem Vortrag des Klägers gab es kein konkretes Angebot Ratenzahlungen zu leisten. Erst recht wurde keine vollständige ratenweise Tilgung offener Forderungen in Aussicht gestellt. Die Revision wurde daraufhin zugelassen.

 

Hintergrund

Das entscheidende an diesem Beschluss ist zunächst die Aussage, dass entscheidungserheblicher Vortrag des Klägers stets zu berücksichtigen ist. Ansonsten stellt dies ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt.

Zum anderen gibt der BGH ein neues Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit an, wonach eigene Erklärungen des Schuldners, dass er fällige Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann, auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind.

 

Anfechtungen nach §§ 133 Abs. 1 InsO und § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO

Sowohl für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO als auch für die Anfechtung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO ist die Zahlungsfähigkeit des Schuldners in dem nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt von Bedeutung.

Für die Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO muss der Schuldner zahlungsunfähig gewesen sein und der Anfechtungsgegner muss die Zahlungsunfähigkeit gekannt haben. Im Rahmen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist die erkannte Zahlungsunfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ein gewichtiges Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 14.09.2017 – IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 8). Dementsprechend erkennt der Anfechtungsgegner regelmäßig den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn er um dessen Zahlungsunfähigkeit weiß (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO; BGH, Urteil vom 14.07.2016 – IX ZR 188/15, WM 2016, 1701 Rn. 14).

 

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO

Das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit ist eines der häufigsten und am meist diskutierten Problem in der Insolvenzanfechtung. Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Abs. 2 InsO definiert. Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Legaldefinition hat manche Fragen aufgeworfen. Muss der Zustand des Geldmangels über eine längere Zeit bestehen (drei Monate, sechs Monate, zehn Monate etc.), so dass wirklich jede Hoffnung verloren ist? Genügt es, wenn der Schuldner noch über 50 % seiner Schulden zahlen kann? Können noch Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden? Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung folgenden Standpunkt: Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.

Das ist in drei Schritten zu ermitteln:

  1. Zunächst muss der Geschäftsführer eine Liquiditätsbilanz (Aktiva und Passiva) erstellen, um den Deckungsgrad zu ermitteln (sog. betriebswirtschaftliche Methode).
  2. In einem zweiten Schritt muss die weitere Liquiditätsentwicklung für einen gewissen Zeitraum betrachtet werden. Denn nur eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit ist nicht ausreichend für die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  3. Im dritten Schritt muss die Höhe der Unterdeckung berechnet werden Denn bei der Mittelbeschaffung innerhalb des Drei-Wochen-Zeitraums muss der Schuldner nicht 100 % schaffen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf die Lücke aber nicht größer als 10 % sein. Umgekehrt gilt: Kann der Schuldner noch 90 % bezahlen, liegt eine unwesentliche Unterdeckung vor. Dann ist der Schuldner nicht zahlungsunfähig. Allerdings sind Grenzfälle denkbar. Ist die Lücke größer als 10 % (z.B. 30% Unterdeckung) und kommt der Schuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit (also auch später als drei Wochen) zu so viel Geld, dass er alle Gläubiger vollständig befriedigen kann, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn den Gläubigern ein Abwarten zumutbar ist.

 

Zahlungseinstellung als Unterfall der Zahlungsunfähigkeit

Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit über komplizierte Rechnungen (mit den Kriterien „Fälligkeit“ und „ernsthaftes Einfordern“) ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem Gesamtverhalten des Schuldners ergibt, dass dieser seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 S.2 InsO). Im Fall der Zahlungseinstellung wird die Zahlungsunfähigkeit (widerlegbar) vermutet. Gerade bei der Insolvenzanfechtung (§§ 129 f. InsO) oder der Geschäftsführerhaftung (§64 S.1 GmbHG), die ebenfalls an das Kriterium der Zahlungsunfähigkeit anknüpfen, hält der BGH wenig vom Rechnen (= Liquiditätsbilanz), sondern urteilt lieber nach dem äußeren Eindruck. Liegen Indizien vor, die zeigen, dass der Schuldner nur noch „Löcher stopft“, erfolgt die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit rückblickend anhand der „Zahlungsmoral“ (ex post-Betrachtung). Grund dieser „Zahlungsmoral-Betrachtung“ ist, dass der BGH im Anfechtungsrecht Zeiträume weit vor dem Eröffnungsantrag beurteilen muss, für die keine exakten Liquiditätsrechnungen vorliegen.

Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 7.05.2015 – IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 12). Kennt der Gläubiger die Tatsachen, aus denen sich die Zahlungseinstellung ergibt, kennt er damit auch die Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 17; vgl. auch Urteil vom 12.10. 2017 – IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 19).

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 12.10.2017, aaO Rn. 12 mwN). Die bloße Bitte um Ratenzahlung ist dagegen nicht relevant.

Allerdings deuten auch eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, ebenfalls auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2016 – IX ZR 242/13, WM 2016, 797 Rn. 8).

In der Praxis geht es meist um die Frage, ob und wann Zahlungsunfähigkeit vorliegt, was insbesondere bei juristischen Personen im Hinblick auf die Haftbarkeit der Organe für versäumte Insolvenzanträge von größter Bedeutung. Handeln Sie daher rechtzeitig und lassen Sie sich professionell beraten. Gerne beraten wir Sie als Fachanwälte für Insolvenzrecht umfassend zum Thema Insolvenzanfechtung und zur Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen.