Hohes Haftungsrisiko von Steuerberatern bei Insolvenzen - Steuerberater muss Mandant unverzüglich auf Insolvenzreife hinweisen
Das Haftungsrisiko von Steuerberatern liegt laut einer Umfrage des D&O- Versicherers VOV und des Deutschen Instituts für angewandtes Insolvenzrecht (DIAI) noch über dem von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern. 65 Prozent der in Deutschland tätigen Insolvenzverwalter stufen die Gefahr, dass Steuerberater künftig vermehrt selbst haften, falls ein Klient zahlungsunfähig wird, als hoch oder sehr hoch ein.
Steuerberater muss Klient unverzüglich auf die Insolvenzreife hinweisen
Bereits im Januar 2017 hat der BGH die Haftung von Steuerberatern bei einer Firmenpleite bzw. Insolvenz stark verschärft (BGH, Urteil vom 26.01.2017, Az.: IX ZR 285/14). Falls ein Klient zahlungsunfähig wird, muss er vom Steuerberater unverzüglich auf die Insolvenzreife des Unternehmens hingewiesen werden. In dem zugrundeliegenden Fall hat der BGH einen Steuerberater in Haftung genommen, weil dieser bereits im Rahmen des Mandats für die Erstellung des Jahresabschlusses verpflichtet sein soll zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit seines Mandanten entgegenstehen könnten. Zwar ist der Steuerberater nicht verpflichtet von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und hierfür erhebliche Tatsachen zu ermitteln. Er kann jedoch in Regress genommen werden, wenn er im Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht mit Fortführungswerten bilanziert. Dies ist umso problematischer, da die Insolvenzreife oft auch erst später klar ersichtlich ist. Besteht für eine Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund, scheidet eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraumes damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird.
Mangel des Jahresabschlusses und Hinweispflicht
In derartigen Fällen ist der Steuerberater gegenüber dem späteren Insolvenzverwalter insbesondere aufgrund zweier Aspekte haftungsgefährdet. Zunächst wertet der BGH allein die Tatsache, dass der Berater in einem entsprechenden Krisenmandat Fortführungswerte in der Bilanz ausgewiesen hat, obwohl an der Fortführung zumindest ernstliche, nicht ausgeräumte Zweifel bestehen konnten, als Mangel des Jahresabschlusses. Unabhängig vom eigentlichen Auftragsumfang bei der Jahresabschlusserstellung soll dies bereits für die Steuerberaterhaftung reichen.
Weiterhin legt der BGH dem Steuerberater auch noch eine Hinweispflicht auf. Danach hat der mit der Erstellung des Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist. Ein aufgrund dieser Pflicht unterbliebener Hinweis könnte selbst dann zum Schadensersatz führen, wenn der Jahresabschluss mangelfrei ist.
Kein vertraglicher Ausschluss von Prüfungspflichten
Selbst wenn man vertraglich den Ausschluss von insolvenzrechtlichen Prüfungspflichten vereinbart, würde aufgrund der harten Linie des BGH dies den Steuerberater nicht vor einer Haftung schützen.
Aufpassen und rechtzeitig handeln!
Für den Steuerberater reicht es nicht aus, dem Betrieb lediglich mitzuteilen, dass das Unternehmen überschuldet ist. Er muss die verantwortlichen Geschäftsführer explizit darauf hinweisen, dass ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Wie erwähnt, besteht sogar die Gefahr, dass der Steuerberater wegen Insolvenzverschleppung angezeigt wird und seine Zulassung verliert. Insbesondere Zahlungen, welche die Geschäftsführer zwischen Insolvenzreife und Insolvenzantrag tätigen sind problematisch. Der Steuerberater muss genau erkennen, wann ein Unternehmen insolvenzreif ist und dies unverzüglich anzeigen. Falls der Steuerberater gegen diese Pflicht verstößt, kann er selbst in Haftung genommen werden und muss den dadurch entstandenen Schaden aus seinem Vermögen zahlen. Insolvenzverwalter nehmen häufig Steuerberater in Anspruch. Dabei lassen sie sich die Schadensersatzansprüche der Kunden abtreten, um direkt gegen den Steuerberater vorgehen zu können. Dieser sollte daher frühzeitig auf die Folgen einer verspäteten Insolvenzantragstellung hinweisen und im Notfall das Mandat niederlegen.
Wie können Sie sich als Steuerberater schützen?
Um sich gegen oben beschriebene Haftungsansprüche frühzeitig und bestmöglich zu schützen, sollten Sie sich unbedingt einen Rechtsbeistand suchen. In unserer auf das Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht spezialisierten Kanzlei prüfen wir Ihre aktuelle rechtliche Situation und eine mögliches Haftungsrisiko bei Krisenmandaten. Falls Sie bereits von einem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wurden, vertreten wir Sie gerne, um eine Haftung möglichst noch abzuwenden.
Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht