BGH: Urteil im Abgasskandal- VW muss Kunden entschädigen
Die lang ersehnte Entscheidung des BGH zum Abgasskandal ist da: VW- Kunden steht im Abgasskandal grundsätzlich Schadensersatz zu. Sie müssen sich aber die Nutzung des Wagens anrechnen lassen.
In unserem letzten Blogeintrag zum Dieselskandal haben wir bereits über die drohende Niederlage von VW in einem Schadensersatzverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) berichtet. Nun ist die mit Spannung erwartete Entscheidung des obersten deutschen Zivilgerichtes endlich da, und sie bedeutet für VW eine herbe Niederlage. In dem Verfahren ging es um mögliche Schadensersatzansprüche eines Autokäufers gegen VW. Der Kläger hatte das gebrauchte Dieselfahrzeug (VW Sharan 2.0 TDI), ausgestattet mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, Anfang 2014 bei einem Autohändler gekauft und € 31.500,00 dafür bezahlt. Das Kraftfahrtbundesamt stellte fest, dass die Motorsteuerung eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält und gab VW auf, diese zu beseitigen. Der Kläger ließ im Februar 2017 ein Software- Update aufspielen. Wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung will der Kläger den Gebrauchtwagen zurückgeben und den vollen Kaufpreis wiederhaben. Das zunächst zuständige Landgericht Bad Kreuznach hatte die Klage abgewiesen, in der nächsthöheren Instanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz dem Kläger dann einen Teil des Geldes zugesprochen. Gegen dieses Urteil vom Juni 2019 hatten beide Seiten Revision eingelegt.
BGH bejaht Anspruch auf Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs
Der BGH bejahte am Dienstag den Anspruch des Käufers auf Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus § 826 BGB. Damit steht fest, dass der VI. Zivilsenat des BGH im Verbau von Abschalteinrichtungen, die dazu führen, dass die Fahrzeuge auf dem Prüfstand einen niedrigeren Stickoxidausstoß haben als sie im Normalbetrieb tatsächlich ausstoßen, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW sieht. Auch Käufer, die ihre Fahrzeuge gebraucht und nicht beim VW- Händler erworben haben, können ihren Kaufvertrag rückabwickeln.
Verhalten von VW besonders verwerflich
Laut dem BGH war das Verhalten von VW „mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren“. VW habe mit dem Einbau der Abschalteinrichtung das Kraftfahrtbundesamt „systematisch und langjährig“ über die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Werte getäuscht. Günstiger zu produzieren und seinen Gewinn zu erhöhen, ist an sich ein erlaubtes Ziel, stellte der Vorsitzende Stephan Seiters klar. Allerdings wurde dadurch die Umwelt mit mehr Stickoxiden belastet als zulässig und andererseits habe die Gefahr bestanden, dass sämtliche Fahrzeuge der Baureihe EA 189 stillgelegt werden könnten, wenn die Täuschung herauskäme. Derartige Fahrzeuge hat VW in siebenstelliger Stückzahl allein in Deutschland verkauft. Der VW Konzern handelte daher im Verhältnis zu den Käufern dieser Fahrzeuge besonders verwerflich. Man habe auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung arglistig Genehmigungen erschlichen und sich dabei die Arglosigkeit und das Vertrauen der Käufer gezielt zunutze gemacht, begründet der Senat seine Entscheidung.
VW Konzern wusste, was er tut
Diese Entscheidung rechnet der BGH den bei VW Handelnden auch über § 31 BGB zu. Namentlich der Leiter der Entwicklungsabteilung und die vormaligen Vorstände hätten die Entscheidung für die Abschalteinrichtung wenn nicht selbst getroffen, so doch zumindest gekannt und gebilligt.
Schaden, da Vertrag so nicht gewollt
Den Käufern sei durch das vorsätzliche sittenwidrige Verhalten ein Schaden entstanden, da sie Verträge eingegangen sind, die sie sonst nicht abgeschlossen hätten. Hätten sie von den illegalen Abschalteinrichtungen gewusst, hätten sie die Fahrzeuge nicht gekauft. Maßgeblich für die Beurteilung des Schadens im vorliegenden Fall war der Zeitpunkt des Autokaufs im Jahr 2014, stellte der Senat klar. Das drei Jahre später aufgespielte Softwareupdate mache den Kaufvertrag nicht rückwirkend wirksam und ändere auch nichts am längst entstandenen Anspruch, so gestellt zu werden, als ob man das Auto nicht gekauft hätte.
Nutzung wird angerechnet
Die Geschädigten bekommen allerdings nicht den gesamten Kaufpreis zurück, den sie bezahlt haben, sondern müssen sich den Wert der gefahrenen Kilometer von ihrem Entschädigungsanspruch abziehen lassen. Dieses Ergebnis wird von Anwälten der Geschädigten seit Jahren als unbillig moniert. Der BGH hält an dieser verbraucherunfreundlichen Entscheidung aber fest und erklärte sogar ein angeregtes Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) für nicht nötig. Es bleibt als bei der Anrechnung der gefahrenen Kilometer, auch wenn VW seine Kunden sittenwidrig getäuscht hat. Der Senat verwies auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot, nach dem ein Geschädigter nicht bessergestellt werden darf als er ohne das schädigende Ereignis stünde.
VW setzt auf Einmalzahlungen
VW kündigte an, verbleibenden Klägern Einmalzahlungen anzubieten. Man sei bestrebt, die laufenden Verfahren im Einvernehmen mit den Klägern zeitnah zu beenden.
Weitere Entscheidungen des BGH zu anderen Baureihen
Der BGH hat bereits für Juli die nächsten drei Verhandlungen zu anderen Diesel-Fällen angesetzt, weitere sollen folgen. Auf den im Rahmen einer musterfeststellungsklage ausgehandelten Vergleich hat das Urteil keine Auswirkungen mehr.
Fazit
Die Entscheidung des BGH stellt für viel Fälle eine Weichenstellung dar. Es wurde nun höchstrichterlich entschieden, dass den Geschädigten ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zusteht. Das Ergebnis, wonach man sich die Nutzung des Fahrzeuges anrechnen lassen muss, ist nichts neues. In einer Reihe von Vergleichen mit VW haben wir uns dementsprechend geeinigt. Unsere Mandanten konnten in der Regel zwischen einem Rückkauf des Fahrzeuges bei Anrechnung der Nutzungsentschädigung oder einem Vergleich durch Einmalzahlung eines bestimmten Betrages wählen. In den meisten Fällen verfügten unsere Mandanten über eine Rechtsschutzversicherung, die die Anwalts- und Gerichtskosten übernommen hat, so dass kein Kostenrisiko bestand. Auch Käufer anderer Marken wie Audi, Daimler, BMW sollten ihre Ansprüche prüfen.
Gerne beraten wir Sie zum Thema Abgasskandal und der Möglichkeit Ihre Ansprüche gegenüber den Autobauern (Audi, Daimler, BMW etc.) durchzusetzen. Sollten Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, klären wir für Sie gerne im Vorfeld die Kostenübernahme.
Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht