Vermögensschutz – Asset Protection- Schutz des Privatvermögens vor dem Zugriff von Gläubigern, Ex- Gatten oder Pflichtteilsberechtigten
Das Vermögen wird stetig in seinem Bestand bedroht. Nicht nur Inflation oder Steuern mindern das Vermögen, auch unternehmerische Tätigkeiten, Finanzierungen, Erbfälle, Scheidungen etc. bergen die Gefahr eines Haftungszugriffs von Gläubigern wie Banken, Ex-Gatten oder Pflichtteilsberechtigten. Es ist daher entscheidend rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um das Betriebsvermögen und insbesondere das davon getrennte Privatvermögen einer derartigen Haftung zu entziehen. Diese Maßnahmen zum Vermögensschutz werden auch als „Asset- Protection“ bezeichnet. Ziel der Asset Protection ist es, Vermögen vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen, im Besonderen vor Haftungsrisiken, Pflichtteilsberechtigten oder Ex-Gatten. Es gibt eine Reihe von rechtlich zulässigen präventiven Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Substanz des Vermögens erhalten bleibt, zum Beispiel:
- Haftungsausschluss/ Haftungsreduzierung: Um mögliche Haftungsansprüche schon von Anfang zu vermeiden, können durch vertragliche Gestaltung (zum Beispiel AGB) Haftungen aus unternehmerischer Haftung reduziert werden. Eine persönliche Haftung kann durch die Wahl der passenden Gesellschaftsform (GmbH bzw. GmbH & Co.KG) sowie entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag sowie durch Geschäftsführerverträge reduziert werden.
- Vermögensübertragungen: Hier kommen insbesondere Schenkungen zugunsten von Familienangehörigen in Betracht. Überträgt man rechtzeitig Vermögen auf den Ehegatten oder Kinder und Enkel, kann man dadurch den Zugriff einiger Gläubiger ausschließen oder zumindest erschweren. Hier muss man besonders auf insolvenzrechtliche Anfechtungstatbestände, der möglichen Pfändbarkeit etwaiger Rückforderungsansprüche des Schenkers oder strafrechtliche Verbote achten.
- Familienrechtliche Gestaltungen: Im Familienrecht gibt es eine Reihe verschiedener Instrumente des Vermögensschutzes. So kann bspw. Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen durch Güterstandswechsel (Güterstandsschaukel Zugewinngemeinschaft – Gütertrennung) übertragen werden. Die pfändungserleichternde Eigentumsvermutung kann durch ein rechtzeitiges Vermögensverzeichnis widerlegt werden. Ein Ehevertrag, der im Fall der Scheidung Zugewinnausgleichsansprüche und Unterhaltsforderungen regelt, ist ein wesentliches Element des Vermögensschutzes.
- Erbrechtliche Gestaltungen: Ist Betriebsvermögen im Nachlass, können Pflichtteilsansprüche die Existenz des Vermögens gefährden und Erbstreitigkeiten hervorrufen. Hier muss die Unternehmensnachfolge frühzeitig geregelt werden. Für überschuldete Erben oder um Ansprüche eines Geschiedenen im Erbfall auszuschließen gibt es die erbrechtlichen Instrumente der Vor- und Nacherbschaft sowie der Testamentsvollstreckung.
- Familiengesellschaft: Zur Vermögensverwaltung kann Privatvermögen sehr gut in einer Familiengesellschaft gebündelt werden. Hier können im Gesellschaftsvertrag entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugriff von Gläubigern oder Schwiegerkindern auf das Vermögen zu erschweren. Gesellschafter, die insolvent werden, können zum Beispiel gegen eine geringe Abfindung aus der Gesellschaft gedrängt werden, um das Vermögen der übrigen Gesellschafter (Familienmitglieder) zu erhalten.
- Ausnutzung nicht pfändbarer Vermögenswerte: Bestimmte Vermögensrechte, wie Wohnrechte können bei entsprechender Gestaltung nicht gepfändet werden. Die Umwandlung oder Neuschaffung solcher Vermögenswerte ist oft sehr sinnvoll.
Zu beachten ist stets, dass die Maßnahmen zum Schutz des Vermögens nur im Vorfeld eines möglichen Haftungsfalls zielführend sind. Es ist daher besonders wichtig, rechtzeitig zu handeln.
Als auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei beraten wir Sie umfassend und kompetent in allen Fragen des wirksamen Vermögensschutzes und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Strategie, um Ihr Vermögen vor dem unberechtigten Zugriff Dritter effektiv zu schützen.
Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht